Mönchengladbach Längere Frist für Kanalcheck

Mönchengladbach · Für die Dichtigkeitsprüfung haben Hausbesitzer jetzt noch mehr Zeit. Besonders spurten müssen sich aber die Gladbacher, die in einer Wasserschutzzone leben – ihre Frist läuft spätestens 2015 ab.

Erst im vergangenen Jahr hat die Stadt Mönchengladbach eine Satzung erlassen, nach der Hauseigentümer verpflichtet sind, ihre privaten Abwasserleitungen bei einer Dichtigkeitsprüfung untersuchen zu lassen. Nach einem Erlass des Ministeriums für Natur- , Umwelt-, und Verbraucherschutz (LANUV) können die Kommunen nun darüber entscheiden, ob sie diese Fristen verlängern wollen. Eigentümern, die ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet haben, käme eine solche Satzungsänderung gelegen. Hat der Antrag Erfolg, können die Fristen immerhin bis zum Jahr 2015 verlängert werden. Bisher würde die Frist in einigen Schutzgebieten sonst schon Ende 2011 auslaufen.

SPD, Grüne und FDP werden in den kommenden Ratszug einen Antrag einbringen, der die Änderung der ursprünglichen Satzung vom März 2010 entsprechend dem Ministeriums-Erlass zum Gegenstand hat. Die geänderte Satzung ist dann den Fachausschüssen sowie dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Startschuss fällt am 8. Februar im Planungsausschuss. Der Beschluss fällt in der Ratssitzung am 23. Februar.

Kürzere Fristen in Schutzzonen

Wasserschutzgebiete in Mönchengladbach befinden sich unter anderem in der Gegend um Wickrath und Hoppbruch. Ein großer Teil der Stadtfläche ist Wasserschutzgebiet. Diese Gebiete werden durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt. In solchen Verordnungen können – nach Schutzzonen gestaffelt – Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden. Die einzelnen Schutzzonen spielen auch bei der Länge der Fristen eine Rolle. Bisher müssen Dichtigkeitsprüfungen beispielsweise bei Gebäuden, die in der Wasserschutzzone II liegen, bis Ende dieses Jahres durchgeführt worden sein. Für Grundstücke der Zone III endet die Frist 2012 bzw. 2013. Die Verpflichtung der Stadt Mönchengladbach, die Frist für eine erstmalige Dichtigkeitsprüfung an einem Gebäude innerhalb des Wasserschutzgebietes kürzer anzusetzen, ergibt sich aus dem Landeswassergesetz NRW.

Für Gebäude außerhalb des Wasserschutzgebietes ist Stichtag bisher der 31. Dezember 2015. Nach erfolgreichem Antrag wäre eine Fristverlängerung für Grundstücke außerhalb von Wasserschutzzonen bis 2023 möglich.

Momentan herrscht in der Bevölkerung große Unsicherheit über den weiteren Verlauf der Fristen und Notwendigkeiten von Dichtigkeitsprüfungen. Lothar Beine, Vorsitzender der SPD-Ratsfraktion, warnt dennoch vor Schnellschüssen. Insbesondere sollte nicht irgendeine Firma mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. "Die Dichtigkeitsprüfungen dürfen nur von zertifizierten Unternehmen vorgenommen werden." Da es in letzter Zeit häufig zu Ungereimtheiten kam, hat das LANUV eine Liste aller sachkundigen Betriebe zusammengestellt. Die Liste gibt es unter www.lanuv.nrw.de.

(RP)
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