Mönchengladbach Kunde will Schmerzensgeld von Netto

Mönchengladbach · Ein 45-Jähriger rutscht im Markt auf nassen Fliesen aus und klagt jetzt.

 Logo des Netto-Marktes.

Logo des Netto-Marktes.

Foto: AFI

Ein Unfall im Eingang eines Discounters hat nun ein Nachspiel vor Gericht. Ein Kunde (45) hat den Discounter Netto verklagt, weil er auf einer Wasserlache auf dem Fliesenboden ausgerutscht und sich dabei Verletzungen, unter anderem einen Kreuzbandriss zugezogen hatte. Der Unfall ereignete sich im Juli 2013 im Eingangsbereich des Netto-Marktes an der Karlstraße. Der Kunde ist bis heute arbeitsunfähig und fordert von dem Markt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro. Der Prozess findet vor der 11. Zivilkammer des Gladbacher Landgerichts statt.

An dem Julitag habe es in Mönchengladbach einen starken Wolkenbruch gegeben, wurde vor Gericht berichtet. Der Kunde betrat damals mit seiner Ehefrau die Netto-Filiale und rutschte dort aus. Netto behauptet, das Wasser sei vom Parkplatz in den Eingangsbereich hineingeflossen. Dabei habe es sich um ein außerordentliches Naturereignis gehandelt, wogegen man keine Vorkehrungen habe treffen können. So unmittelbar habe man nach dem Starkregen die Feuchtigkeit nicht beseitigen können, so die Erklärung von Netto. Der Kläger wollte allerdings gehört haben, dass das Dach im Netto-Bereich schon seit längerem undicht gewesen sei.

Netto fordert die Abweisung der Klage. Dagegen schlug Richter Kunze einen Vergleich vor. Dabei machte er klar, dass der Kläger eine gewisse Mitschuld an dem Unfall übernehmen müsse. Der Richter hielt einen Schmerzensgeldanspruch von 7000 bis 7500 Euro für angemessen. Davon würde dann noch ein Drittel für die Mitschuld abgezogen, ergänzte der Jurist seinen Vergleichsvorschlag. "Akzeptieren Sie den Vergleich, vermeiden Sie eine lange Beweisaufnahme und ein ansonsten notwendiges Sachverständigengutachten", erklärte der Richter dem Kläger. Doch der 45-Jährige beschwerte sich, er könne keine Lasten mehr tragen und habe seinen Arbeitsplatz verloren. Am Ende versprach der Richter den Verfahrensbeteiligten, ihnen bis zum 22. Februar einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, vorzulegen. Dann sollten sich Kläger und Beklagte entscheiden.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort