Kindesmissbrauch-Prozess Freispruch aus Mangel an Beweisen

Mönchengladbach · Angeklagt war ein 58-jähriger Mönchengladbacher wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs.

Die Staatsanwältin hatte dem 58-jährigen Kaufmann vorgeworfen, sich seit September 2009 bis Oktober 2010 an dem damals elfjährigen Mädchen mehrmals bis zum Geschlechtsverkehr sexuell vergangen zu haben. Der Angeklagte verteidigte sich vor der Ersten Jugendkammer des Mönchengladbacher Landgerichts ohne erkennbare Emotion und bestritt die Anklagevorwürfe.

Mit der inzwischen 15-Jährigen habe er sich des Öfteren getroffen, gab der 58-Jährige ohne weiteres zu. Das Mädchen habe ihn "Opa" genannt. In deren Familie habe er häufiger die Rolle eines Babysitters gespielt, auf das Mädchen und deren Schwester aufgepasst, wenn die Eltern nicht zu Hause waren. Doch kurz vor Weihnachten 2010 wurde der Babysitter bei der Polizei angezeigt. Die Schülerin soll ihn bei der Polizei belastet haben.

Im Gerichtssaal war die inzwischen 15-Jährige jetzt bereit, als Zeugin auszusagen. Sie hielt die Hand einer Freundin fest, als sie unter Tränen schilderte, was der "Opa" beim gemeinsamen Übernachten mit ihr gemacht habe. Auf mehrere Fragen des Vorsitzenden Richters schwieg sie oder konnte sich nicht erinnern. Manchmal stockte sie in ihrem Bericht. Aussagen bei der Polizei, die ihr der Richter vorhielt, gab sie zum Teil widersprüchlich wieder.

Nach der Aussage gab es zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch. Auch die Gutachterin war daran beteiligt. Anschließend beendete die Erste Jugendkammer das Verfahren. Das Gericht schloss sich dem Antrag der Staatsanwältin an, die Freispruch gefordert hatte. Die Aussage der Belastungszeugin sei nicht konstant und nicht konkret genug gewesen, war die Anklagevertreterin überzeugt.

In der Urteilsbegründung wandte sich der Kammervorsitzende an den Angeklagten: "Wir glauben, dass Sie etwas mit dem Mädchen gemacht haben, aber die sexuellen Taten sind nicht konkretisierbar." Der Stiefvater der 15-Jährigen kündigte sofort an, das Urteil mit der Revision anzufechten.

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