Mönchengladbach Falsche Anlageberatung: Sparkasse verliert Prozess

Mönchengladbach · Die Bank muss einem Anleger 28 000 Euro Schadenersatz zahlen. Sie wiederum hält das Urteil des Mönchengladbacher Landgerichts für fehlerhaft und will in Berufung gehen: "Wir haben ausreichend beraten."

 Die Sparkasse Mönchengladbach soll einem Anleger 28.000 Euro für schlechte Beratung zahlen.

Die Sparkasse Mönchengladbach soll einem Anleger 28.000 Euro für schlechte Beratung zahlen.

Foto: Sparkasse Mönchengladbach

Man kann im ersten Moment nicht umhin, an die Lehman Brothers zu denken, an über den Tisch gezogene Kleinanleger, an arglose Rentner, deren Erspartes futsch ist: Die Stadtsparkasse hat vor dem Mönchengladbacher Landgericht einen Prozess wegen fehlerhafter Anlageberatung verloren. Sie muss dem Anleger 28 000 Euro Schadenersatz zahlen, ihn von möglichen weiteren Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb zweier geschlossener Fonds entstehen könnten, freistellen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zum Großteil übernehmen. "Aus unserer Sicht rücken Urteile wie dieses vieles wieder gerade und entschädigen Anleger, die häufig falsch beraten wurden", sagt Rechtsanwalt Alexander Fuxman von der Düsseldorfer Wirtschaftsrechtskanzlei MZS Rechtsanwälte, der den Kläger vor dem Landgericht vertrat.

Der Kläger hatte angegeben, er sei vom Anlageberater seines Vertrauens zu einem Investment in zwei Fonds überredet worden, ohne über deren Risiken aufgeklärt worden zu sein. Dabei handelte es sich um je einen geschlossenen Immobilien- und einen Schiffsfonds. Ferner warf der Kläger dem Geldinstitut vor, dass dieses ihn nicht über die für die Empfehlung der Fonds jeweils vereinnahmte Provision aufgeklärt habe. "Das Gericht kam zur Auffassung, dass die Beratung jedenfalls nicht anlagegerecht gewesen sei, da der Kläger nicht über die mögliche Rückforderbarkeit der Ausschüttungen aufgeklärt worden sei", teilt MZS Rechtsanwälte mit. "Der Verteidigung der Stadtsparkasse, die sich hauptsächlich darauf stützte, dass das Risiko der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen bei den Fonds überhaupt nicht bestanden habe, erteilte das Landgericht eine klare Absage." Zusätzlich habe dieses festgestellt, "dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt hat".

Die Stadtsparkasse widerspricht vehement, inhaltlich wie formal - und wird gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil vorgehen. Zunächst einmal habe das Gericht einen wesentlichen Tatbestand überlesen und deswegen als verspätet vorgetragen definiert, sagt Wolfgang Wegener, Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse: "Wir haben beim Landgericht den Antrag gestellt, das zu berichtigen." Dessen ungeachtet werde der Fall vor das Oberlandesgericht (OLG) gehen, die Berufungsschrift werde in Kürze fertiggestellt. "Das Gericht hat die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt", begründet Wegener die aus Sicht des Geldinstituts falsche Auslegung eines Tatbestands. Man sei sich sicher, in zweiter Instanz recht zu bekommen, "denn wir haben ausreichend beraten". Der OLG-Termin werde aber wohl bis zu zwölf Monate auf sich warten lassen.

Auch die Assoziation, die Bank habe Anleger geprellt, weist der Rechtsexperte zurück. Bei dem Kläger handele es sich mitnichten um einen kleinen Sparer, sondern einen erfahrenen Anleger. "Die Produkte, die er von uns vermittelt bekam, werden von uns nicht offensiv vermarktet, sondern nur auf Nachfrage angeboten." Derlei Geschäfte "wollen wir nicht", denn für die eigentliche Geldanlage- und Ausleihpolitik des Hauses sei in solchen Fonds geparktes Geld "für zehn bis 15 Jahre verloren". Auch arbeiteten die Berater der Stadtsparkasse nicht auf Provisionsbasis: "Die Provision bei diesen Geschäften ist überdies weitaus kleiner als das, was wir erwirtschaften könnten, wenn wir es anlegten."

Zwei Handvoll vergleichbarer Fälle, die vor Gericht gingen, habe es in den letzten Jahren gegeben, sagt Wegener. Nur einen habe man verloren - und den unglücklich: "Die beratende Kollegin war verstorben - wir konnten die Anschuldigungen daher nicht widerlegen." Ein Fall wie der vorliegende sei ihm in den Jahrzehnten seiner Tätigkeit aber noch nicht untergekommen. Aber Wegener ist sicher: "Das wird nicht zu einem Präzedenzfall. Im Gegenteil, es wird korrigiert werden."

(RP)
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