Mönchengladbach Ein Urteil zum Beischlaf auf Reisen

Mönchengladbach · Dieses Urteil aus Mönchengladbach ist eines der spektakulärsten zum Reiserecht und sorgte 1991 für bundesweite Aufmerksamkeit. Dies ist weniger dem Fall an sich geschuldet als dem fast schon juristisch-poetischen Umgang des Gladbacher Richters mit dem Thema.

Für über 3000 D-Mark hatte im Sommer 1990 ein Kunde eine Reise nach Menorca gebucht. Zugesagt war ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Tatsächlich gab's dann aber im gemeinsamen Zimmer zwei Einzelbetten. Dies vermieste den Reisenden den Urlaub. Und zwar nachhaltig. Die Betten seien auf rutschigen Fliesen bei der kleinsten Bewegung auseinandergedriftet. Mit fatalen Folgen, wie es im schriftlichen Urteil heißt: "Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden." Das störte das Paar so sehr, dass es nach dem Urlaub 20 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz haben wollte.

Von Mangel keine Rede

Die Anwälte des Reiseunternehmens befanden in einer schriftlichen Antwort, dieses Ansinnen könne ja wohl nicht ernst gemeint sein. Der Mönchengladbacher Richter Mülhöfer bestätigte, dass man in der Tat auf diese Idee kommen könnte, urteilte in der Sache wortgewaltig: "Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten."

Darum könne von einem Reisemangel keine Rede sein. Zudem hätte man die beiden Metallrahmen der Betten verbinden können — was leicht gegangen wäre, wie der Richter nach dem Studium von Fotos pragmatisch befand: "Bis zur Beschaffung einer Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt." Drum gab es für die Urlauber kein Geld — sie mussten vielmehr auch noch die Prozesskosten tragen.

(RP)
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