Mönchengladbach Das große Umtauschen nach dem Fest

Mönchengladbach · Nach dem Fest werden wieder einige Kunden in der Verbraucherzentrale an der Bahnhofstraße um Rat fragen: Kann ich eine Spielekonsole umtauschen, wenn sie das falsche Geschenk war? Wie reklamiere ich, dass das Notebook nicht funktioniert? Und kann man umtauschen, wenn einem das Geschenk einfach nicht gefällt? Hanna Masuhr, Leiterin der Verbraucherzentrale, gibt Tipps:

Umtausch Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware wegen Nichtgefallen nicht zurücknehmen will. Reklamation Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der MP3-Spieler streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Gutschein Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Frist von drei Jahren.

Rechte des Händlers Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Info Verbraucherzentrale, Bahnhofstr. 21, Rheydt, oder Beratung unter % 0900-1-89 79 69 (1,86 Euro /Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise variieren).

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort