Mönchengladbach 2011 wurden 480 Führerscheine entzogen

Mönchengladbach · 193 Gladbachern ist im vergangenen Jahr per Gerichtsbeschluss die Fahrerlaubnis entzogen worden. Wie die Stadt mitteilt, waren die häufigsten Gründe dafür Alkohol am Steuer (168 Fälle) und Fahrerflucht (16). Weitere Ursachen waren Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung.

Das Ordnungsamt entzog weitere 287 Führerscheine. Davon waren 53 auf Probe ausgestellt. Der häufigste Grund für den Entzug war das Erreichen von 18 oder mehr Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei wegen Verkehrsverstößen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (87). Weitere Gründe waren wiederholte Auffälligkeiten in der Probezeit, gesundheitliche Gründe sowie Alkoholerkrankungen.

"Führerschein mit 17" ist beliebt

Nach der Entziehung wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt. In bestimmten Fällen muss die Eignung zusätzlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden. 298 Neuerteilungen nach einer Entziehung des Führerscheins verzeichnete die Stadt im Jahr 2011. "Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist häufig eine Folge von schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen und nicht zu verwechseln mit einem Fahrverbot", sagt Wilfried Schlausch von der Führerscheinstelle.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht wird dabei im Regelfall auch eine Sperrfrist festgelegt, während der die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dabei mussten im vergangenen Jahr 115 Anträge auf Neuerteilung abgelehnt werden, weil die Bedenken an der Eignung nicht durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden konnten. Insgesamt 2727 Fahranfängern wurde nach bestandener Fahrprüfung im vergangenen Jahr im Stadtgebiet vom Ordnungsamt ein Führerschein ausgestellt.

Dabei erfreut sich der "Führerschein mit 17" bei den Fahranfängern großer Beliebtheit. 943 Erlaubnisse und damit rund ein Drittel wurden an Personen unter achtzehn Jahren erteilt. Beim "Führerschein mit 17" darf der Fahranfänger nur in Begleitung einer Person, die das 30. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, fahren.

(RP)
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