Mettmann Vier Jahre für Brandstifter

Düsseldorf · Die Richter am Wuppertaler Landgericht sind überzeugt: André R. hat die Realschule angezündet. Motiv Rache: Der Angeklagte hatte die Schulleiterin bedroht. Entlastungszeugen hatten Schneefall nicht bemerkt.

 Ehegatten können keine Leistungen von der Versicherung verlangen, wenn sie sich gegenseitig Schaden an ihrem Eigentum zufügen.

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Foto: ddp, ddp

Vier Jahre Jugendstrafe, so lautet das Urteil des Landgerichts Wuppertal im Brandstifterprozess gegen den Angeklagten André R. aus Mettmann. Das Gericht erhöhte damit das Strafmaß für den Brandstifter der Mettmanner Realschule gegenüber dem Urteil aus erster Instanz vor dem Amtsgericht Mettmann um neun Monate.

Die 3. Strafkammer folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die ebenso wie der Angeklagte gegen das erste Urteil Berufung eingelegt hatte. "Wir haben keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten", stellte der Vorsitzende Richter Ralf von Bargen in der Urteilsbegründung fest. In dem Verfahren waren an drei Prozesstagen insgesamt 31 Zeugen sowie ein Sachverständiger gehört worden.

Alibizeugen entlasteten nicht

Die zahlreichen Alibizeugen hatten nicht für eine Entlastung des Angeklagten sorgen können. Diese wollten ihn zwar noch weit nach Mitternacht in der Disco M 1 gesehen haben, konnten sich aber nicht an den heftigen Schneefall erinnern, der ihnen auf dem Nachhauseweg hätte auffallen müssen. Für die Tatzeit gegen 2.30 Uhr hatte André R. demnach kein glaubwürdiges Alibi.

Ferner sprach eine Fülle von Umständen gegen ihn. So sei die Methode der Brandlegung an der Realschule vergleichbar mit dem Brand am 24. September 2005, den André R. gestanden hatte. Des weiteren hätte André R. ein Tatmotiv, nämlich Rache: Zwei Tage vor dem Brand hatte er in einer verbalen Auseinandersetzung die Schulleiterin Regine Rottmann massiv bedroht. Auch sei die offensichtliche Gelöstheit des Angeklagten nach dem Geständnis bei der polizeilichen Vernehmung ein sicheres Indiz für Richtigkeit der damals gemachten Aussage. Außerdem entspreche die Tat seiner Persönlichkeit.

Zur Entlastung mochte das Gericht wenig anerkennen. Dem Verteidiger gelang es nicht, einen anderen Tatverdächtigen ins Spiel zu bringen. Laut Gericht hatte André zwar einen schlechten Start ins Leben, doch habe er eine Vielzahl von Erziehung- und Ausbildungshilfen nicht genutzt. Nach dem psychologischen Gutachten von Dr. Michael Willmann ist R. trotz langjährigen Alkohol- und Drogenkonsums voll schuldfähig. Allerdings habe der zur Tatzeit Zwanzigjährige die geistige und sittliche Reife eines unter 18-Jährigen gehabt, so auch die Jugendgerichtshilfe.

Mutter von Unschuld überzeugt

Das Urteil erfolgte daher wie in Mettmann nach Jugendstrafrecht. Die Mutter R.s ist von der Unschuld ihres Sohnes überzeugt. Sie hatte n einen Privatdetektiv beauftragt, den wahren Täter zu ermitteln. Dies ist nicht gelungen. Die Mutter: "Mir gegenüber hätte er zugegeben, wenn er es gewesen wäre."

(RP)
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