Finanzamt Mettmann rät Finanzamt gibt Tipps zur Steuererklärung für Azubis

Mettmann · In der Regel müssen Auszubildende keine Steuern zahlen. Manchmal aber doch, und dann erhalten sie mit einer Steuererklärung wertvolles Geld zurück.

 Bei hohen Werbungskosten, also einer langen Anfahrt zum Ausbildungsplatz, teuren Anschaffungen für den Beruf oder anderen Faktoren könnte sich eine Steuererklärung für Azubis lohnen – vorausgesetzt, ihnen wurden Steuern vom Lohn abgezogen.

Bei hohen Werbungskosten, also einer langen Anfahrt zum Ausbildungsplatz, teuren Anschaffungen für den Beruf oder anderen Faktoren könnte sich eine Steuererklärung für Azubis lohnen – vorausgesetzt, ihnen wurden Steuern vom Lohn abgezogen.

Foto: dpa-tmn/Robert Günther

(arue) Für viele Schulabgänger beginnt in diesen Wochen das Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen nicht selten Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten?

Ilka Moldenhauer, stellvertretende Leiterin des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann gibt Antworten und Tipps. „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr häufig noch gar keine Steuern anfallen“, erläutert Moldenhauer. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich etwas mehr als 1000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge noch höher.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information mitteilen, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die für die Steuer notwendigen Daten elektronisch abrufen. So zum Beispiel die Steuerklasse oder die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Hinblick auf die Kirchensteuer. Auf diesem Wege weiß der Arbeitgeber, in welcher Höhe Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist.

Eine separate Steuererklärung müssen Auszubildende in der Regel nicht abgeben. „Wurden monatlich Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen“, rät Moldenhauer. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen.

Für die Eltern von Azubis hat Moldenhauer ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern ebenfalls für volljährige Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise können von entsprechenden Freibeträgen Gebrauch machen, solange sich diese in der ersten Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.

Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern über dessen Homepage www.bzst.de anfordern. Einfach weiterklicken unter Privatpersonen/steuerliche Identifikationsnummer/Wie komme ich an meine IdNr.

(arue)
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