Umgang mit Corona-Epidemie in Mettmann Was jetzt an Spiel und Spaß auf Anlagen gestattet ist

Mettmann · Sportanlagen sind für Vereinsnutzung geöffnet, Boule- Bahnen sind nutzbar, Bolzplätze bleiben geschlossen. Die Verantwortlichen appellieren bei den Nutzern an die Vernunft und Eigenverantwortlichkeit.

 Es darf wieder Boule gespielt werden – eine Aufnahme aus 2019.

Es darf wieder Boule gespielt werden – eine Aufnahme aus 2019.

Foto: Köhlen Stephan (teph)

Erlaubt ist in Zeiten der Corona-Epidemie nicht a la Goethe was gefällt. Sondern was den behördlichen Verordnungen entspricht. Jetzt gibt die Verwaltung die öffentlichen Bouleanlagen wieder frei. „Ich bitte nur alle Spieler, die notwendigen Hygiene- und Schutzreglungen zu beachten, die natürlich auch auf den Bouleplätzen gelten“, appelliert Bürgermeister Thomas Dinkelmann an die Vernunft der Nutzer.

Mit den Erfahrungen aus den vergangenen Wochen geht die Verwaltung vom Besten aus. „Ich weiß, dass es viele Menschen gibt, die diese schöne und gesellige Sportart gerne spielen und bin mir sicher, dass alle die notwendigen Sicherheitsregeln beachten werden“, führt Thomas Dinkelmann aus. Im Stadtwald, in Mettmann-Süd oder im Combergpark in Metzkausen kann Boule gespielt werden.

Die Coronaschutzverordnung erlaubt es nun, den Breiten- sowie Freizeitsport im öffentlichen Raum wieder anlaufen zu lassen. Nach ebendiesen rechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungsempfehlungen des Landes NRW werden ab Montag, 25. Mai, alle Sportplätze, die von Vereinen als Außenanlagen für den Sportbetrieb genutzt werden, unter den gegebenen Hygiene- und Abstandsregeln, wieder freigeben. Lobenswert sei die „Mitarbeit der Vereine, die zuletzt nicht nur detaillierte, sondern vor allem auch umsetzbare Konzepte eingebracht haben“, erklärt der Bürgermeister. 

Geschlossen bleiben Sporthallen im Allgemeinen sowie Anlagen für den Freizeitbereich wie etwa Skateranlagen, Bolzplätze oder Beachvolleyballfelder. Der Grund: Im Unterschied zu den bereits geöffneten Spielplätzen, auf denen grundsätzlich Aufsichtspersonen wie Erziehungsberechtigte anwesend sind, gilt das für letztgenannte meist nicht. Diese Sperrung gilt voraussichtlich bis Ende Mai 2020.

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