Mettmann Gericht verhängt Strafe von 1350 Euro für einen Faustschlag

Mettmann · Der Angeklagte hatte im Oktober 2017 einen Diskobesucher vor dem „Golden K“ mit einem Faustschlag ins Gesicht erheblich verletzt.

 Die Berufungskammer ebnete den Weg dafür, dass der junge Mann zumindest in dieser Sache nicht als vorbestraft gilt.

Die Berufungskammer ebnete den Weg dafür, dass der junge Mann zumindest in dieser Sache nicht als vorbestraft gilt.

Foto: dpa/Volker Hartmann

Zu einer Geldstrafe von 1500 Euro hatte das Amtsgericht einen 26-Jährigen Mettmanner verurteilt, der im Oktober 2017 einen Besucher der Diskothek „Golden K“ mit einem Faustschlag im Gesicht verletzt haben soll. Der Angeklagte war in Berufung gegangen, die nun vor dem Wuppertaler Landgericht verhandelt wurde. Dort ließ der Berufungsrichter den Abend des 3. Oktober 2017 nach Aktenlage nochmals Revue passieren. Demnach soll der Angeklagte erheblich alkoholisiert gewesen sein, als er auf sein Opfer eingeschlagen habe. Der junge Mann habe – vor der Eingangstüre mit dem Rücken zu einem Auto stehend – dem Faustschlag nicht ausweichen können.

Mit einem Jochbeinbruch und dem Bruch eines Augenhöhlenbodens war er mit dem Rettungswagen erst ins Mettmanner Krankenhaus und später in die Düsseldorfer Uniklinik gebracht und dort operiert worden. Die eingesetzte Titanplatte musste im Auge verbleiben. Den sechs Tagen Klinikaufenthalt folgten weitere drei Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Weder das Opfer noch der Angeklagte konnten sich an Details der Tat erinnern. Eine Zeugin hatte beim erstinstanzlichen Verfahren beim Amtsgericht ausgesagt, dass der Angeklagte vor dessen Faustschlag ins Gesicht des Opfers von anderen Besuchern der Diskothek bedroht und an der Schulter festgehalten worden sei. Das spätere Opfer sei daran allerdings unbeteiligt gewesen. Der Berufungsrichter sprach von einem „Zufallsopfer“.

Am Tatabend sei im „Golden K“ Starkbier in großen Mengen ausgeschenkt worden, der Angeklagte und sein Opfer seien erheblich alkoholisiert gewesen. Der Verletzte konnte sich bereits beim Amtsgericht nicht an den Ablauf der Tat erinnern. Einzig die Tatsache, dass sich plötzlich Sanitäter um ihn gekümmert hätten, sei ihm in Erinnerung geblieben.

Das Verletzungsbild zeige, dass der Angeklagte mit erheblicher Kraft zugeschlagen habe, sagte der Berufungsrichter. Trotz einer möglichen vorherigen Bedrohung durch andere Diskobesucher könne nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden.

„Der Kollege beim Amtsgericht ist für seine maßvollen Urteile bekannt. Das war schon ein Freundschaftspreis“, ließ der Berufungsrichter den Angeklagten wissen. Hinzu kämen vier weitere gegen ihn laufende Verfahren, in denen sich der 26-Jährige wegen Bedrohung, Beleidigung und Körperverletzung zu verantworten habe.

Am Ende beschränkte der Angeklagte seine Berufung auf die Rechtsfolgen und räumte die Tat ein. Die Berufungskammer in Wuppertal verkürzte das erstinstanzliche Urteil aus Mettmann auf 90 Tagessätze zu je 15 Euro und ebnete so den Weg dafür, dass der junge Mann zumindest in dieser Sache nicht als vorbestraft gilt.

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