Arbeitsagentur Mettmann rät Unternehmern zur Vorsicht Fürs Kurzarbeitergeld gibt es Fristen

Mettmann · Die Arbeitsagentur rät, dass Unternehmer jetzt schnell handeln müssen. Denn es gibt Fristen: Wer rückwirkend noch Kurzarbeitergeld für März wirksam machen will, muss das bis zum 30. Juni getan haben.

 Beschäftigungssuchende betreten das Gebäude der Arbeitsagentur (Symbolfoto).

Beschäftigungssuchende betreten das Gebäude der Arbeitsagentur (Symbolfoto).

Foto: dpa/Arne Dedert

(arue) Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Darauf weist jetzt die Arbeitsagentur Mettmann hin. Demnach besteht bis zum 30. Juni letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat also, in dem die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai, und so fort.

Entscheidend ist dabei das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr.

Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung, weiß die Arbeitsagentur. Die Dokumente zur Beantragung können direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Darüber hinaus gehende Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren für sie zuständigen Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice klären.

(arue)
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