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Mettmann Maskenpflicht jetzt auch in der Fußgängerzone

Mettmann · Nach der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes muss nun auch in der Mettmanner Innenstadt ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden – das gilt auch für Parkplätze von Geschäften.

 In der Mettmanner Innenstadt muss ab sofort ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

In der Mettmanner Innenstadt muss ab sofort ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Foto: Köhlen, Stephan (teph)

Seit 1. Dezember gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes – und damit auch die Pflicht, in der Mettmanner Innenstadt einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Wie die Stadt informiert, gilt die Maskenpflicht während der üblichen Geschäftszeiten. Die neue Regelung bezieht sich generell auf das „unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften“. Dazu gehören auch Parkplätze.

Treffen im öffentlichen Raum, so informiert die Stadt weiter, sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden

Außerdem muss ab sofort in sämtlichen geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske getragen werden – das schließt den Arbeitsplatz ein, sofern ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht möglich ist.

Für Geschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern wurden die Maßnahmen ebenfalls verschärft, das betrifft die zulässige Kundenanzahl. Die Stadtverwaltung nennt folgendes Beispiel: Bei einer Ladenfläche von 1000 Quadratmetern dürfen für die ersten 800 Quadratmeter 80 Personen zugelassen werden. Für die weiteren 200 Quadratmeter gilt, dass pro 20 Quadratmeter eine Person zugelassen ist. In dem Laden mit 1000 Quadratmeter Ladenfläche sind also 90 Personen erlaubt.

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