Mettmann Benninghof: Täter muss in die Forensik

Mettmann · Mehr als zwei Monate dauerte der Prozess gegen den 55-Jährigen, der seinen Mitbewohner erwürgt hat.

Sein Intelligenzquotient liegt bei gerade einmal 46 Punkten, er leidet an einer Frustrations- und Aggressionsstörung, die in Verbindung mit einer mangelnden Impulskontrolle schon mehrfach zu tätlichen Angriffen geführt hat. Im vergangenen Oktober kostete diese Störung offenbar einen geistig behinderten Mann auf dem Benninghof der Stiftung Hephata in Mettmann das Leben.

Am Landgericht Wuppertal wurde gestern das Urteil im Sicherungsverfahren gegen den ebenfalls geistig behinderten Beschuldigten (55) verlesen, der sein Opfer vorsätzlich, aber im Zustand der Schuldunfähigkeit, bis zum Tode gewürgt haben soll. Der Vorsitzende Richter Robert Bertling stellte fest, es gebe keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Der 55-Jährige wird deshalb, so das Urteil, dauerhaft in einer forensischen Psychiatrie untergebracht. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der gebürtige Velberter sein Opfer erwürgt hat, "auch wenn der genaue Tathergang unbekannt ist", sagte Bertling bei der Urteilsbegründung. Der Vorsitzende Richter betonte, der Beschuldigte habe ein klares Motiv: "Er hat sich kurz vorher über seinen Mitbewohner geärgert, und die verständigte Mitarbeiterin vertröstete ihn lediglich." Weder einer der Mitarbeiter des Benninghofs noch ein früherer Mitbewohner oder ein gänzlich Unbekannter kämen als Täter wirklich in Frage, erklärte Bertling.

"Gewaltausbrüche waren außerdem nicht ungewöhnlich beim Beschuldigten. Er handelte mit natürlichem Vorsatz: Er wollte seine Ruhe haben", sagte der Vorsitzende Richter und bezog sich auf die fortwährenden Störungen durch das Opfer, das in der Nacht der Tat mehrfach die Toilette im Obergeschoss des Hauses aufsuchte und nach Aussage des Beschuldigten mit heruntergelassener und eingekoteter Hose im Haus herumgelaufen sein soll. Im Hinblick auf die nun angeordnete Unterbringung des 55-Jährigen folgte die Kammer dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Hinweis des Gutachters. "Weitere Taten sind denkbar, es gab bereits Fälle von gefährlicher Körperverletzung. Eine lediglich medikamentöse Behandlung ist nicht möglich", lautete die Einschätzung des Vorsitzenden Richters. Er zitierte an dieser Stelle den Psychologen, der den Beschuldigten untersucht hatte: "In der Vergangenheit war es Glück, dass nicht mehr passiert ist."

Bertling legte der gesetzlichen Betreuerin des Beschuldigten und seinem Anwalt ans Herz, auf eine Revision zu verzichten: "Denn sonst müssen wir in der Urteilsbegründung gegenüber dem Bundesgerichtshof alle Vorfälle detailliert auflisten. Ein schneller Wechsel der Einrichtung ist dann nicht mehr möglich."

(doe)
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