Meerbusch Historisch Als sich in Lank die Grundbesitzer prügelten

Lank · Auch in den besseren Kreisen von Lank war es im 17. Jahrhundert nicht unüblich, strittige Angelegenheiten handgreiflich zu regeln.

 Am Rand Lanker Ortskernes spielte sich die blutige Schlägerei des Jahres 1687 ab. Wo heute die Fronhofstraße verläuft, stand früher der Hof.

Am Rand Lanker Ortskernes spielte sich die blutige Schlägerei des Jahres 1687 ab. Wo heute die Fronhofstraße verläuft, stand früher der Hof.

Foto: Mike Kunze

Es waren die Pächter der großen Lanker Höfe, die sich 1687 in die Haare bekamen. Anlass war die jährliche Sitzung des Waldgedings auf dem Lanker Fronhof des Stiftes Kaiserswerth. Hier trafen sich die nutzungsberechtigten Erben, um die Nutzung des Lanker Busches und eventuelle Strafen für Verfehlungen zu regeln. Als es um die Eckern ging, kam es zum Streit. Die Bucheckern, welche als reife Früchte auf den Waldboden fielen, waren dringend notwendige Nahrung für die Mastschweine. Jeder Berechtigte durfte eines oder gar mehrere zur Eckernmast in den Busch treiben und sparte so teures Futter. Diese Waldmast war ein wichtiges Recht, um im Winter über die Erzeugnisse der geschlachteten Tiere verfügen zu können. Dietrich Kamp soll die Versammelten allerdings „heßeligh vor Schelmen gescholten“ haben, was in jener Zeit eine üble, weil ehrabschneidende Beleidigung gewesen ist.

Inwieweit dies der Anlass der folgenden Auseinandersetzung war, die erst nach Abzug der Buschbeerbten begann, bleibt leider unbekannt, zumal Johann Overlacker und Johann Ißemer, beide Pächter großer Höfe, und Heinrich der Weber in der Versammlung gar nichts zu suchen hatten und vom Halfmann des Stifts Kaiserswerth, also dessen Pächter, dort auch nicht gesehen worden waren. Dennoch gerieten die beiden mit Kamp gegen Abend vor dem Wohnhaus des Stiftshalfen aneinander. Jedenfalls soll Overlacker dem Kamp „in die Harren“ gegriffen haben, was so weh tat, dass sich dieser verteidigte. Wohl zu diesem Zeitpunkt kam die Ehefrau des Dietrich Kamp, um diesen nach Hause zu holen, hinzu.

In seiner Sitzung vom 18. September 1687 stellte das Freie Schwertgericht des Amtes und der Stadt Linn jedenfalls fest, dass diese „grobe Schlagerey“ im Interesse des Staates aufzuklären sei, da nicht nur „Kamp gebluthwundet“ habe, „sonderen auch deßen Haußfraw nebens der Dochter dergestaldt mit Schlägen zugerichtet, daß nit allein in Gefahr des Lebens gestanden“, sondern dieser Zustand noch immer anhalte. Wohl in Erwartung empfindlicher Strafen hielten die Beklagten lieber dicht. Zwar wurde die Auseinandersetzung nicht geleugnet, aber der eigentliche Täter nicht benannt. In dieser Situation wusste sich das Gericht nicht anders zu helfen, als damit zu drohen, dass eben beide bestraft würden, wenn der Täter nicht einwandfrei benannt würde.

Parallel trieb Kamp zur Eile. Er gab an, befürchten zu müssen, dass seine „nun alte zerbrechlige Fraw“ immer noch darniederliege und womöglich in seiner Abwesenheit sterben könnte. Kamp musste schließlich jedes Mal zu Fuß nach Linn und zurück laufen, wenn das Gericht tagte. Dabei müsse er sich um die Kranke kümmern. Auch drückten ihn die hohen Arzt- und Arzneirechnungen. Die musste Kamp in Ermangelung eines Gesundheitssystems, ja auch vorstrecken.

Am 2. Oktober 1687 fällten die Linner Schöffen nach nur zwei Wochen ihr Urteil. Dabei folgten sie voll und ganz der Darstellung Kamps und verurteilten die drei Schläger dazu, sich innerhalb von vier Tagen mit dem Geschädigten gütlich zu einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, müssten die drei gemeinsam eine Strafe von 150 Goldgulden zahlen. Das entsprach jeweils den Lebenhaltungskosten von gut einem Jahr für jeden der drei Täter.

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