Umwelt Erster Verstoß gegen Baumschutzsatzung

Seit 1. Januar gilt in Meerbusch eine Baumschutzsatzung. Wer bestimmte Bäume fällen will, muss das sechs Wochen vorher schriftlich melden und für Ersatz sorgen. Ein Büdericher hat sich nicht daran gehalten – wohl aus Unwissenheit.

 Auf einem Grundstück in Büderich hatte der Eigentümer versäumt, die Fällung von Pappeln anzumelden.

Auf einem Grundstück in Büderich hatte der Eigentümer versäumt, die Fällung von Pappeln anzumelden.

Foto: Sonja Schmitz

Dieser Bauherr geht in die Meerbuscher Stadtgeschichte ein. Aber anders, als erhofft: Als erster Bürger hat er gegen die Meerbuscher Baumschutzsatzung verstoßen, die seit 1. Januar 2020 gilt. Nachbarn hatten sich am Mittwoch direkt im Büro der Bürgermeisterin gemeldet und auf den Vorfall hingewiesen. Einen Tag zuvor hatten Arbeiter begonnen, auf einem Grundstück am Feldbrand in Büderich große Bäume zu fällen. „Die Bäume sind für uns ein Sicht- und Windschutz“, sagt eine Anwohnerin. Sie erzählt, dass derselbe Nachbar bereits im vergangenen Jahr zwei uralte Buchen abgesägt habe. Damals gab es allerdings noch keine Satzung.

Bei der Stadt nimmt man den Vorfall ernst. „Ein Mitarbeiter des zuständigen Bereichs Grünflächen ist sofort zum Baugrundstück gefahren, um die Angaben zu überprüfen“, sagt ein Sprecher der Stadt. Tatsächlich handelte es sich bei den Bäumen, die noch gefällt werden sollen oder schon gefällt wurden, um Bäume, die der Grundstücksbesitzer laut neuer Satzung vorher hätte melden müssen. „Die Bäume – zehn Pappeln und vier Eiben – hatten teilweise einen Stammumfang von bis zu drei Metern“, so der Sprecher. In der Satzung ist ein Mindestumfang von 80 Zentimetern festgelegt. „Diese Zahl wurde, zumindest bei den Pappeln, sogar deutlich überschritten.“

Immerhin habe sich der Büdericher sofort einsichtig gezeigt. „Er hat wohl aus bloßem Unwissen gehandelt“, vermutet der Stadt-Sprecher. Laut Satzung hätte der Grundstückseigentümer die geplante Baumfällaktion sechs Wochen vorher bei der Stadt anzeigen müssen. „Das hat er aber unmittelbar nachgeholt und sich mit dieser Anzeige verpflichtet, auf dem Grundstück adäquate Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“ Hätte er das nicht getan, hätte er eine sogenannte Ausgleichszahlung leisten müssen. „Die richtet sich nach Art und Wert der gefällten Bäume“, erklärt der Sprecher. Mit dem Geld finanziert die Stadt in solchen Fällen Ersatzbäume auf städtischem Grund und Boden.

Zum Hintergrund: Die Meerbuscher Baumschutzsatzung ist eine „weiche“. Heißt: Mit ihr wird keine Baumfällung verhindert. Jeder kann auf seinem Grundstück Bäume entfernen und braucht dafür keine Genehmigung der Stadt. „Die Satzung soll vielmehr dafür sorgen, dass die Grundstücksbesitzer sich genau überlegen, ob die Bäume tatsächlich gefällt werden müssen“, erklärt der Sprecher. „Sie sollen sich bewusst sein, dass sie gleichwertigen Ersatz schaffen müssen.“ Die Baumschutzsatzung war in der Politik umstritten und wurde in der Vergangenheit oft und heftig diskutiert. Im April 2019 beschloss der Stadtrat sie schließlich mit den Stimmen von SPD, FDP, Grünen und Linke/Piraten. Die CDU befürchtete, dass Grundstückseigentümer nun „vorsorglich“ Bäume fällen würden, bevor diese den vorgeschriebenen Stammumfang von 80 Zentimetern erreichten. Die Befürworter erhofften sich von der Satzung hingegen, dass sie das Bewusstsein der Bevölkerung für einen verbesserten Schutz der Bäume fördere. Bei Bedarf könne man diese „leichte“ Version zu einem späteren Zeitpunkt durchaus mit verschärften Regelungen erweitern.

Das steht in der Meerbuscher Satzung: Geschützt sind Laubbäume und Eiben mit einem Stammumfang von 80 Zentimeter und mehr; gemessen wird ein Meter über dem Erdboden. Nicht geschützt sind Nadelbäume (Ausnahme Eibe) und Obstbäume (Ausnahme Walnuss und Esskastanie). Wer einen geschützten Baum fällen will, muss das sechs Wochen vorher schriftlich mit einem extra Formular samt Fotos bei der Stadt anmelden. Ist der Baum dann weg, muss für Ersatz gesorgt werden. Für jeden gefällten Baum bis 120 Zentimeter (bei mehrstämmigen 150 Zentimeter) Stammumfang muss ein Ersatz gepflanzt oder ein Ausgleich gezahlt werden. Bei größerem Stammumfang entsprechend mehr.

Die Verwaltung hat außerdem eine Liste veröffentlicht, auf der sie bestimmte Baumsorten als Ersatz empfiehlt. Die Auswahl ist nicht verbindlich, umfasst aber so hübsche Namen wie Hopfenbuche, Mehlbeere, Flatterulme und Holzapfel.

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