Analyse von Universitätsprofessor Dr. Christian Pestalozza Hat der Feld-Kauf Vorteile?

Meerbusch · Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gemeinde sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Verfassungsgarantie des Eigentums, Art. 14 Abs. 1, 2 GG, berufen kann.

 Unser Gastautor Prof. Dr. Christian Pestalozza.

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Foto: M. Lautenschläger

Konsequent ist es, dann auch den Absatz 3 des Art. 14 GG, der die Enteignung regelt, ebenfalls nicht auf die Gemeinde anzuwenden.

Das bedeutet aber keineswegs, dass sie nicht enteignet werden könnte. Für die Anwendung der Enteignungsgesetze reicht es aus, dass der Enteignungsbetroffene Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Rechts hat; dass dieses privatrechtliche Eigentum nicht zugleich von der Verfassung als Eigentum geschützt ist, ist unerheblich.

Man muss also einen Blick in das jeweils einschlägige Enteignungsgesetz werfen, um zu erkunden, ob dort eine Sonderbehandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen ist oder nicht. Wenn nicht, fällt auch das Grundstück der Gemeinde unter die betreffenden Enteignungsvorschriften.

Es reicht mit anderen Worten aus, dass die Enteignung der Gemeinde eine gesetzliche (und nicht zugleich eine verfassungsrechtliche) Grundlage hat. Es wäre ja auch merkwürdig, wenn eine Gemeinde gar nicht enteignet werden könnte, wir aber als "normale" Eigentümer unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG sehr wohl.

Eine Besonderheit bei der Enteignung eines gemeindlichen Grundstücks könnte sich daraus ergeben, dass eine Enteignung ja nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist und dieses Wohl gegen die berechtigten Interessen des Enteignungsbetroffenen abzuwägen ist.

Geht es um ein Gemeindegrundstück, könnten zu den gängigen Privatinteressen, die unter Umständen gegen eine Enteignung ins Feld geführt werden können, zusätzlich oder stattdessen gemeindliche (also öffentliche) Interessen im Spiel sein, die die Abwägung zugunsten der Enteignungsbetroffenen beeinflussen mögen.

Beispiel: Die Gemeinde benötigt das Grundstück zur Realisierung einer ihrer wichtigen öffentlichen Aufgaben (Errichtung eines Kindergartens, etc.), für die sie nicht auf andere Grundstücke ausweichen kann.

Der Autor ist Universitätsprofessor an der Freien Universität Berlin im Fachbereich Rechtswissenschaft.

(RP)
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