Leverkusen/Leichlingen Kein Anspruch auf Umtausch einwandfreier Ware

Leverkusen/Leichlingen · Die Händler sind laut Verband zufrieden mit Geschäft zum Jahresstart. Bei Umtauschwünschen zeige man sich kulant.

Das Geschäft zum Jahresbeginn und zwischen den Jahren läuft sehr gut, teilt der Handelsverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland mit. Die Innenstädte seien sehr gut besucht. "Viele Kunden haben Ferien oder Urlaub und nutzen die freie Zeit zum Einkaufen." Die Unternehmen gäben an, dass das Geschäft in den Weihnachtsferien von großer Bedeutung sei, da hier meist die Bargeldgeschenke und Gutscheine eingelöst werden.

"Die Bilanz des Weihnachtsgeschäftes fällt gemischt aus. Größere Unternehmen zeigen sich durchweg zufriedener als kleine Betriebe. Außerdem wächst der Onlinehandel dynamisch", berichtet Verbands-Geschäftsführer Marcus Otto. Große Betriebe verkauften ihre Waren häufig auch über eigene Online-Shops, daher lasse sich insbesondere hier eine Steigerung des Weihnachtsgeschäftes verzeichnen. "Zu den beliebtesten Geschenken zählten Bücher, Spielwaren und Bekleidung. Auch Sportartikel, Kosmetik und Drogeriewaren waren stark nachgefragt."

In der Vergangenheit seien die Tage nach dem Weihnachtsfest vielfach durch den Umtausch von Geschenken geprägt gewesen. Seit längerem beobachte man jedoch eine sinkende Umtauschquote. "Da immer mehr Gutscheine und Bargeld verschenkt werden, werden in der Regel mittlerweile weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht", sagt Otto. Höher sei die Umtauschquote lediglich bei Spielwaren - allerdings würden Kinder auch weniger häufig mit Gutscheinen oder Bargeld beschenkt. Rund 900 Millionen Euro Umsatz seien allein in NRW im Weihnachtsgeschäft mit dem Verkauf von Gutscheinen erzielt worden, schätzt der Verband.

Er macht darauf aufmerksam, dass bei einwandfreier Ware grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch bestehe. Dennoch werde vom Handel aus Kulanzgründen häufig auch bei Nichtgefallen ein Umtausch angeboten. Wichtig sei in jedem Fall die Vorlage des Kassenbons. Habe die Ware hingegen schon beim Kauf einen Mangel aufgewiesen, gelte ein zweijähriges Gewährleistungsrecht.

"Wenn Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sind, haben diese eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, wo der Kauf erfolgte", sagt Otto. "Unbefristete Gutscheine aus dem Weihnachtsgeschäft 2017 haben damit eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020."

(RP)
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