Leverkusen Innenministerium zur Anrechnung von Flüchtlingen

Das Innenministerium berichtet an einem fiktiven Beispiel, wie die Zahl der Flüchtlinge in einer Landesunterkunft die Aufnahmezahl für die Kommune reduzieren kann.

In einem Schreiben an die Stadt heißt es: "Nach § 3 Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG vermindert sich bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für mindestens sechs Monate betrieben wird, die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze ab deren Inbetriebnahme. Die Anrechnung erfolgt wie folgt: In der Kommune X besteht aktuell eine Aufnahmeverpflichtung in Höhe von 800 Personen. Vor Ort sind bereits 790 Personen. Grundsätzlich besteht also eine weitere Aufnahmeverpflichtung in Höhe von 10 Personen. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer neuen Unterbringungseinrichtung wird die Platzzahl (hier im Beispiel 500 Plätze) zu dem vorhandenen Bestand an Asylbewerbern, die sich bereits in der Kommune aufhalten, hinzuaddiert. Fiktiv beträgt die Zahl der vorhandenen Flüchtlinge - ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung - 1290 Personen. Bleibt dieser Bestand erhalten, würden der Kommune erst wieder neue Flüchtlinge zugewiesen, wenn sich die Aufnahmepflicht auf über 290 Personen erhöht. Änderungen am Bestand der Flüchtlinge, die bereits aufgenommen wurden, z.B. durch Abgänge, führen dazu, dass die Kommune bereits wieder früher neue Flüchtlinge aufnehmen muss. Die Anrechnung der Plätze der Unterbringungseinrichtung bleibt aber über die gesamte Laufzeit bestehen. Die Zuweisungsquoten werden monatlich den Kommunen mitgeteilt."

(US)
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