Leverkusen/Köln Gericht: Haftverkürzung für Sexualstraftäter

Leverkusen/Köln · Ein halbes jahr kürzer hinter Gitter als das ursprüngliche Urteil es vorsah: Das ist das Ergebnis der zweitägigen Revisionsverhandlung in dieser Woche zum Fall eines 51-Jährigen Leverkuseners. Die 2. Große Strafkammer des Kölner Landgerichts hatte den Mann im August 2014 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern noch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Davon hat der Angeklagte fast auf den Tag genau die Hälfte verbüßt.

Von einer Aussetzung des Haftbefehls sah die 4. Große Strafkammer in ihrem gestern verkündeten Revisionsurteil aber ab: Zu groß sei die Wiederholungsgefahr. Das wäre möglich gewesen bei sehr guter Führung und der Prognose, dass sich solche Straftaten nicht wiederholen. Da habe der Angeklagte bislang aber keine Einsicht gezeigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil aus der ersten Instanz bemängelt, weil es ihr zu hoch oder zumindest die Begründung dafür als nicht ausreichend genug erschien. Folglich musste das Strafverfahren gegen den Leverkusener, der zwischen den Jahren 2001 bis 2011 drei Nichten sexuell missbraucht haben soll, die zum Zeitpunkt der Taten alle unter 14 Jahre alt waren, neu bewertet werden.

Die 4. Kammer tat das, in dem sie einige Zeugen erneut lud - allerdings nicht die Opfer selbst. Das erschien den Richtern, wie es in der mündlichen Urteilsbegründung hieß, nicht opportun, weil vor allem das jüngste Opfer immer noch nach Aussagen seiner Mutter Probleme habe, das Geschehene zu verarbeiten.

Die Staatsanwältin wollte lediglich einen Monat Strafe nachlassen, weil sie den Einwand des BGH wie so verstand, dass die Höhe nur nicht ausreichend genug erklärt wurde. Nach dem gewöhnlichen Prozedere im Strafvollzug kann der Verurteilte nun darauf hoffen, frühestens in etwa acht Monaten wieder in Freiheit zu kommen, wenn nämlich zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, er sich bis dahin einsichtig zeigt und die psychologischen Dienste in der Justizvollzugsanstalt in Anspruch nimmt. Denn das Gebot einer Kontaktsperre zur Familie der Schwester von seiner Ex-Ehefrau, so wie es von der Rechtsanwältin einer Nebenklägerin gefordert wurde, würde alleine bei der fehlenden Empathie des Angeklagten nicht ausreichen.

Der Verteidiger war "wütend", er interpretierte das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Urteil mit der Minderung um einen Monat als Ignorieren des BGH: "Dann werden wir uns in einigen Monaten hier erneut wiedersehen." Ein deutlich geringeres Strafmaß sei auch im Interesse der Opfer, damit sie nicht erneut eine Vorladung vom Gericht erhalten.

(RP)
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