Urteil in Leverkusen Versicherung kann Unfallflüchtigen in Regress nehmen

Leverkusen · Wer Unfallflucht begeht, macht sich nicht nur strafbar, die Versicherung kann den Autofahrer in manchen Fällen auch in Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn sich die Unfallflucht auf die Schadensregulierung auswirkt.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen hervor, über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines Baumarktes ein Auto berührt. Er ging zunächst einkaufen und kehrte nach 45 Minuten zurück. Der Besitzer des anderen Wagens und die Polizei waren vor Ort, der Fall wurde aufgenommen. Es war ein Schaden von rund 4600 Euro entstanden. Die Versicherung regulierte diesen, forderte aber 2500 Euro vom Unfallverursacher, weil dieser sich vom Unfallort entfernt hatte. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg.

In dem konkreten Fall wurde die Abwicklung des Schadensfalls nämlich nicht negativ beeinflusst. Der Autofahrer habe seinen Wagen am Unfallort stehen lassen und sei nach dem Einkauf gleich zurückgekehrt. Die Erfassung des Unfalls sei weder beeinflusst noch erschwert worden. Der Regress ist daher ausgeschlossen. Grundsätzlich besteht jedoch das Risiko, dass die Versicherung einen Kunden in Regress nimmt, wenn dieser sich vom Unfallort entfernt.

(dpa)
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