Leverkusen 33 Monate Haft für Taschendiebin (34)

Leverkusen · Düsseldorf/Leverkusen Weil die Angeklagte aus Leverkusen einen Großteil der 15 Anklagepunkte in einem Geständnis bestätigt hatte, wurde die 34-jährige Taschendiebin vom Landgericht Düsseldorf gestern zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Die mehrfache Mutter gab an, sie sei von ihrem Ehemann zu Diebestouren an Bahnhöfen und am Düsseldorfer Airport mit anderen Frauen gezwungen worden, habe die Beute dem Mann abliefern müssen, der das Geld verspielte.

Im Urteil würdigte das Gericht diese angegebenen Umstände mildernd. Doch sei das Vorgehen der Diebinnen "in hohem Maße sozialschädlich". Bis zum Strafantritt wurde die nun Verurteilte unter Auflagen frei gelassen.

Das war geschehen: Mit mehreren Komplizinnen war die Frau von Sommer 2010 bis Herbst 2011 vielfach durch Trickdiebstähle auf Bahnhöfen und im Düsseldorfer Flughafen aufgefallen. Die Frauen hatten das Gedränge genutzt, um Reisende zu bestehlen.

Im Urteil hieß es: "Das schafft in der Bevölkerung ein permanentes Misstrauen und Verunsicherungsgefühl." In der Familie der Angeklagten sei "die finanzielle Ausstattung eher mau", so die Richter, aber es sei "keine Entschuldigung, wenn der Ehemann das Geld immer wegnimmt und verspielt". In einem Fall, an dem die Angeklagte beteiligt war, wurde einer Seniorin am Bahnhof eine Tasche mit 15 000 Euro Bargeld plus Ausweisen und Flugkarten gestohlen. Die Seniorin wollte mit ihrer Enkelin eine Reise machen, musste dann aber alles absagen. Die Richter betonten, dass für andere Opfer auch schon der Verlust von Reisepass, von Bank- und Versicherungskarten "wirklich heftig" war: "Auf einmal ist das ganze Leben weg, viele Leute haben ja ihre ganzen Personaldokumente im Geldbeutel."

Um Nachahmer der Angeklagten abzuschrecken, sei eine Haftstrafe also nötig, obwohl die 34-Jährige nicht vorbestraft und weitgehend geständig war.

Beim Urteil weinte sie lautlos, bis die Richter den Haftbefehl unter strengen Meldeauflagen aussetzten, der 34-Jährigen damit jetzt eine Rückkehr zu ihren Kindern ermöglichten. Bis zur Vorladung zum Strafantritt darf sie Deutschland ohne Genehmigung nicht mehr verlassen.

(RP)
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