Leichlingen Weg zu Haus Vorst ist jetzt gesperrt

Leichlingen · Ab sofort ist es verboten, mit Auto oder Fahrrad den Weg zu nutzen. Sogar ein Bußgeld wäre rechtlich möglich.

Privatstraßen sind in der Regel nicht für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben und werden entsprechend gekennzeichnet oder abgesperrt. Auch der Weg zu Haus Vorst ist eine Privatstraße, was sich bisher allerdings lediglich in einem "Anlieger frei"-Schild manifestierte.

Clemens Graf von Mirbach-Harff, dessen Familie das gesamte Waldstück rund um die Burg gehört und die dort Forstwirtschaft betreibt, hat den Weg jetzt allerdings mit einem neuen Schild versehen lassen: "Privatweg - Durchfahrt verboten."

Ob er dies aus eigenem Antrieb tat oder auf Veranlassung des neuen Besitzers des Anwesens, ließ sich gestern nicht klären. Der Graf war telefonisch nicht zu erreichen, und der Anwalt des noch immer anonymen Düsseldorfer Investors, der Haus Vorst 2015 von der Familie Albanus kaufte, rief nicht zurück.

Den Effekt für die Leichlinger Bevölkerung beeinflusst das nicht. Für sie ist es jetzt verboten, mit Auto oder Fahrrad den Weg zu nutzen. Laut Stadtverwaltung gilt das Schild so lange auch für Radfahrer, bis es den Zusatz "Radfahrer frei" erhält. Das will die Verwaltung erreichen, um das breite Radwegenetz entlang der Wupper bis nach Opladen hin nicht zu zerschneiden. Bis gestern war in dieser Hinsicht allerdings noch nichts zu sehen, kein Zusatz auf dem Schild zu erkennen.

Die Höhenburg war Anfang vergangenen Jahres an den Düsseldorfer Investor verkauft worden, der sie umfangreich sanieren ließ und jeglichen Zugang für die Allgemeinheit untersagte. Trauungen, Mittelaltermarkt - all das war auf einen Schlag nicht mehr möglich. Und was sagt das Gesetz zur Wegesperrung? Es ist möglich, einen Privatweg zu sperren, wenn der Eigentümer nicht möchte, dass andere Personen als die Anlieger diese Straße benutzen. Er kann mit einem Schild "Privatweg: Durchgang verboten" das Recht auf öffentliche Nutzung entsprechend einschränken.

Allerdings heißt es auch: Eine Straßenverkehrsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks um die öffentliche Widmung einer Privatstraße bitten. Dadurch ist es dem Besitzer nicht mehr gestattet, diese Straße für die Allgemeinheit zu sperren.

Über Haus Vorst und seinen Privatweg wird wohl noch zu sprechen sein.

(RP)
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