Auf Antrag Rheinisch-Bergischer Kreis stellt Heizkosten-Zuschüsse in Aussicht

Rhein-Berg · Laut Verbraucherzentrale NRW ist Unterstützung auch für Nicht-Sozialhilfeempfänger möglich. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erfolgschancen eines Antrags sind.

 Wegen der gestiegenen Energiepreise ist Heizen für viele Menschen zum Luxus geworden.

Wegen der gestiegenen Energiepreise ist Heizen für viele Menschen zum Luxus geworden.

Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Die Teuerung der Lebenshaltung macht vielen Menschen zu schaffen. Besonders die direkten Energiekosten – Heizung, Warmwasser, Strom und Sprit – schlagen ins Kontor. Gerade diejenigen, die knapp bei Kasse sind, aber keine besonderen Sozialleistungen erhalten, fragen sich jetzt oft: Warum bekomme ich in solch einer Ausnahmesituation keine staatliche Unterstützung? Nach einer Pressemitteilung des Rheinisch-Bergischen Kreises sollten sie es zumindest versuchen, solche Hilfen zu bekommen. Die Kreisverwaltung weist darin auf einen Ratschlag der Verbraucherzentrale NRW hin.

„Wenn die Heizkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen, können Verbraucher einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben, auch wenn sie bisher keine staatlichen Leistungen beziehen”, sagt Kolja Ofenhammer, Referent für Kredit und Entschuldung der Verbraucherzentrale NRW. Dies gelte auch für Verbraucher mit regelmäßigem Einkommen oder geringem Vermögen. Ein Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen könne ebenso durch höhere monatliche Abschläge an den Energieversorger, Heiznebenkosten vom Vermieter oder höhere Anschaffungskosten für Heizöl entstehen.

Eine Kostenübernahme müsse beim Jobcenter (Erwerbstätige) oder beim Sozialamt schriftlich beantragt werden. Wer staatliche Heizkosten-Zuschüsse erhalten wolle, müsse den Antrag direkt nach Erhalt der Rechnung stellen. Andernfalls könne ein Übernahmeanspruch hinfällig sein. Ein Antrag sollte schriftlich verfasst werden, müsse aber nicht sofort vollständig sein. Fehlende Nachweise und Daten könnten nachgereicht werden.

Nachzahlungen aus Heizkosten- sowie Nebenkostenabrechnungen würden für den jeweiligen Monat verbucht, in dem eine Nachforderung eingegangen sei. „Auch Unterstützungsleistungen bei erhöhten Abschlägen können nicht rückwirkend beantragt werden“, informiert die Verbraucherzentrale NRW.

Wer eine Frist verpasse, müsse keine sofortige Strom- und Gassperre befürchten. Leistungen könnten noch geltend gemacht werden, allerdings würden sie dann zumeist nur darlehnsweise gewährt. Wer bereits Sozialleistungen erhalte, könne sich an den bisherigen Ansprechpartner wenden.

Die Kosten für den Haushaltsstrom, also für Licht und laufende Geräte, würden allerdings nicht übernommen, schränkt die Verbraucherzentrale ein. Auch darüber, wie hoch die Chance ist, mit einem Antrag auf Heizkosten-Zuschuss Erfolg zu haben, macht die Verbraucherzentrale keine Angaben.

(kalux)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort