Indizenzwert von 50 ist überschritten Rheinisch-Bergischer Kreis ist jetzt offiziell Corona-Risikogebiet
afr · Leichlinger müssen sich auf weitergehende Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Covid-19 einstellen. Sie gelten am Mittwoch, 21. Oktober.
Nun ist es offiziell: Das Landeszentrum für Gesundheit hat das Überschreiten des Inzidenzwertes von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Rheinisch-Bergischen Kreis bestätigt. Dadurch gilt der Kreis – und somit auch Leichlingen – als Risikogebiet. Die damit einhergehende Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, 21. Oktober, in Kraft. Auch Leichlinger müssen sich damit auf weitergehende Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Covid-19 einstellen. Die Schutzverordnung sieht vor:
▶Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Eltern und ihre Kinder oder Geschwister handelt, Verheiratete, Lebenspartner oder Menschen aus zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten gilt: pro Gruppe sind maximal fünf Personen erlaubt. Ausnahmen gibt es etwa beim Sport oder an Haltestellen des ÖPNV.
▶In der Öffentlichkeit sollten Menschen untereinander grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Wo dieser nicht eingehalten werden kann, wird künftig auch im Freien das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Dies gilt auch in Fußgängerzonen.
▶Auf Märkten ist jetzt durchgängig Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Sportveranstaltungen im Freien sind außer am Sitz- oder Stehplatz Mund und Nase zu bedecken.
▶In geschlossenen Räumen gilt überwiegend Maskenpflicht. Dies gilt auch in Bus und Bahn sowie bei Beerdigungen. In Gaststätten darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden; die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein.
▶Private Feste im öffentlichen Raum, also etwa in Gaststätten, sind nur aus einem herausragenden Anlass mit höchstens 10 Teilnehmern zulässig. Herausragende Anlässe sind zum Beispiel Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder Volljährigkeit.
▶Für Gaststätten gilt eine allgemeine Sperrstunde in der Zeit von 23 bis 6 Uhr. In der Zeit wird kein Alkohol verkauft.
▶Gottesdienste finden mit Einschränkungen statt, die die Kirchen und Religionsgemeinschaften kommunizieren.
▶Besuche in Krankenhäusern, Reha- oder Pflegeeinrichtungen und ähnlichen sind zulässig, wenn Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umgesetzt werden.
▶Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich nur bis zu 100 Personen erlaubt. Größere Veranstaltungen sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
▶Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, aber auch Sportfeste und -events und alle großen Feste sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.