Leichlingen Müllerhof: Hausmeister bekam Fischwilderer an die Angel

Leichlingen · Obwohl das Gesetz für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren vorsieht, ließ Richter Fröhlich noch einmal Gnade vor Recht ergehen. Am Amtsgericht Opladen verurteilte er die beiden Angeklagten zu einer Geldstrafe, obwohl er es als erwiesen ansah, dass sie sich der Fischwilderei und damit des Diebstahls in schwerem Fall schuldig gemacht hatten. Beide Männer müssen 80 Tagessätze zu je zehn Euro zahlen und die Gerichtskosten übernehmen. Die Staatsanwaltschaft hätte sich allerdings mit einer geringeren Geldstrafe zufrieden gegeben.

Es geschah an einem schönen Sommertag im August 2004. Sven L. (Namen von der Redaktion geändert) und Dieter M. waren zum Angeln an die Wupper gefahren und hofften auf reichen Fang. Allerdings vergeblich. Nach eigenen Aussagen beschloss der Ältere der beiden schließlich zurück nach Hause zu fahren, während der andere noch ausharrte. Zuvor wollte M. jedoch noch seine restlichen Köder verfüttern. Er wählte für dieses Ansinnen ausgerechnet die Forellenteiche des Müllerhofes. Sein Pech, dass er von einem 51-jährigen Hausmeister beobachtet wurde.

Den Weg abgeschnitten

Miroslav Z. schilderte, er habe beide Angeklagte gesehen. Einer habe mit dem Käscher nach den Forellen geangelt, der andere sei weggelaufen. Bevor die Täter mit dem Auto fliehen konnten, habe er ihnen mit seinem Fahrzeug den Weg abgeschnitten und die Polizei gerufen. Ihm sei zwar nicht aufgefallen, dass Fische im Teich gefehlt hätten. Der Zaun sei jedoch niedergetreten gewesen. Deshalb sei klar, dass versucht wurde, Forellen zu stehlen.

Im Laufe der Verhandlung – sie musste zeitweilig unterbrochen werden, damit ein weiterer Zeuge mit Hilfe eines Dolmetschers vernommen werden konnte – bezichtigten beide Angeklagten den Zeugen der Falschaussage. Sie seien der Meinung, dass man auf dem Müllerhof endlich mal einen Sündenbock für die vorangegangenen Diebstähle gebraucht habe. „Soll man für zehn Euro eine solche Straftat begehen?“ stellte Sven L. in den Raum. Was den Richter allerdings nicht von der Unschuld des Duos überzeugte. Er hege keinen Zweifel, dass sie unberechtigt auf dem Gelände gewesen seien und die Straftat begangen hätten.

(RP)
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