Hinweis des Kreisgesundheitsamtes Bei Missachten der Quarantäne droht Strafe

Rhein-Berg · Weil dem Kreisgesundheitsamt einige Verstöße bekannt geworden sind, weist es darauf hin, dass angeordnete Quarantäne für Kontaktpersonen von Corona-Erkrankten zwingend zu befolgen sei. Andernfalls drohten Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.  „Es geht schließlich um die Gesundheit Dritter“, teilt das Amt mit.

 Wer unter Quarantäne steht, muss unbedingt zu Hause bleiben.

Wer unter Quarantäne steht, muss unbedingt zu Hause bleiben.

Foto: dpa/Henning Kaiser

Sollten Verstöße bekannt werden, würden diese ordnungsbehördlich verfolgt und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. „Auch wenn Kontaktpersonen keine Symptome haben und ein Abstrich negativ war, ist es aufgrund der 14-tägigen Inkubationszeit unerlässlich, dass die Quarantäneanordnung eingehalten wird.“

Quarantäne – was ist zu beachten?

Während der Zeit in Quarantäne dürfen die eigenen vier Wände nicht verlassen werden, erklärt das Kreisgesundheitsamt. Es müsse darauf geachtet werden, dass eine Trennung von anderen Menschen, die in dem Haushalt wohnen, geschieht. Das bedeutet beispielsweise, dass die Mahlzeiten zu unterschiedlichen Zeiten eingenommen werden und sich die Person in Quarantäne in anderen Räumen als die übrigen Bewohner aufhielten. „Die Wäsche sollte regelmäßig gründlich gewaschen und Oberflächen – wie beispielsweise von Tischen und Türklinken – häufig gereinigt werden. Wichtig ist ebenfalls die gute Belüftung von Wohn- und Schlafräumen.“ Da Menschen unter Quarantäne das eigene Heim nicht verlassen dürften, könnten Freunde, Verwandte und Nachbarn im Alltag beispielsweise beim Einkauf unterstützen. „Beim Zusammentreffen sollte aber auf Abstand geachtet und enger Körperkontakt vermieden werden.“

Bürgertelefon

Das Bürgertelefon 02202 131313 des Rheinisch-Bergischen Kreises ist unter der Woche von 8 bis 18 Uhr zu erreichen.

Hygienemaßnahmen zum eigenen Schutz beachten

Um sich vor einer Ansteckung zu schützen, seien die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten. Dazu zählen das häufige und ausgiebige Waschen der Hände. „Hygienisches Niesen und Husten ist wichtig, beispielsweise in ein Einweg-Taschentuch und wenn ein solches nicht greifbar ist, in die Armbeuge und danach sich gründlich die Hände zu waschen“, so das Gesundheitsamt. Ansammlungen von großen Menschenmassen sollten gemieden werden.

Wer ist Kontaktperson?

Bei Kontaktpersonen werde zwischen drei verschiedenen Graden unterschieden. „Eine Kontaktperson ersten Grades stand in direktem physischen Kontakt mit einer möglicherweise infizierten Person.“ Da der Übertragungsweg des Corona-Virus über Tröpfcheninfektion erfolge, sei der unmittelbare Kontakt entscheidend. Dazu gehöre zum Beispiel ein mindestens 15-minütiger Gesichts-Kontakt, beispielsweise im Rahmen eines Gesprächs. „Ein Infektionsrisiko ist hier gegeben. Häusliche Quarantäne wird angeordnet.“

Die Kontaktperson zweiten Grades habe hingegen in weniger engem Kontakt mit der infizierten Person gestanden. „Beispielsweise hat sie sich mit der infizierten Person zwar in einem räumlichen Umfeld aufgehalten, jedoch hat der Kontakt nicht direkt und über einen Zeitraum hinweg bestanden.“ Das Infektionsrisiko sei in diesem Fall gering. Häusliche Quarantäne werde nicht angeordnet.

Das Kreisgesundheitsamt weist daraufhin, immer den Einzelfall zu betrachten. Erst dann werde über das weitere Vorgehen entschieden.

(sug)
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