Kommentar Verkehrsgeschehen im Auge behalten

Anwohner, Ladeninhaber und deren Kunden haben allen Grund zu klagen, wenn an Freitagen regelmäßig alles ringsum zugeparkt ist. Und somit längere Fußwege nötig sind als sonst. Andererseits haben Anlieger an öffentlichen Straßen, sofern sie nicht als Anwohnerzonen ausgewiesen sind, keinen Anspruch, gegenüber Gelegenheitsbesuchern bevorzugt zu werden.

Und deshalb ist nichts dagegen zu sagen, dass die motorisierten Moscheebesucher ihren Wagen am Fahrbahnrand abstellen — sofern es dort erlaubt ist. Anders sieht es aus, wenn Verkehrsvorschriften missachtet oder Autos unberechtigterweise auf Privatgrundstücken geparkt werden. Darauf müssen die städtischen Ordnungshüter schon ein Auge haben — es allerdings auch immer wieder mal zudrücken. Dahingestellt sei die von einer Anwohnerin aufgeworfene Frage, ob auf dem Moscheegrundstück eigene Parkplätze ausgewiesen werden müssten. Auch Gottesdienstbesucher in christlichen Kirchen haben nur selten solche gemeindeeigenen Parkplätze zur Verfügung. mei

(RP)
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