Ratssitzung am 8. Dezember in Richrath Langenfelder Stadtrat debattiert in der Schützenhalle

LANGENFELD · Die Stadthalle ist zu klein und der Bürgersaal im Rathaus sowieso. Deshalb weicht der Langenfelder Stadtrat mit seiner Sitzung am Dienstag, 8. Dezember, in die Richrather Schützenhalle (ab 18 Uhr, Kaiserstraße 60) aus.

 So wie an der Solinger Straße vor zwei Jahren müssen sich Eigentümer von Immobilien künftig auch an Umbaukosten beteiligen.

So wie an der Solinger Straße vor zwei Jahren müssen sich Eigentümer von Immobilien künftig auch an Umbaukosten beteiligen.

Foto: Matzerath, Ralph (rm-)

Jeweils nach einer Stunde soll die Sitzung fürs gründliche Durchlüften unterbrochen werden. Im Mittelpunkt stehen die Haushaltsreden von Schneider und Stadtkämmerer Thomas Grieger. Gemeinsam legen sie den Verwaltungsentwurf für den Langenfelder Haushalt 2021 vor. Vor den danach in den Fachausschüssen zum Jahresbeginn anstehenden Haushaltsberatungen werden die Stadtpolitiker in der heutigen Ratssitzung noch über die weitere Senkung von Gewerbe- und Grundsteuer beschließen. Im dritten Jahr hintereinander sollen beide verringert werden.

Der Hebesatz von dann 299 Prozentpunkten bei Gewerbesteuer B und Grundsteuer wird im weiten Umkreis nur von Monheim und Leverkusen unterboten. Im Haupt- und Finanzausschuss hatten CDU und FDP zugestimmt, die zweitstärkste Ratsfraktion BGL hatte sich enthalten. Bleiben alle drei bei dieser Linie, werden Grund- und Gewerbesteuer (A und B) trotz Gegenstimmen von Grünen und SPD 2021 gesenkt.

Auch das Thema Straßenbaubeiträge für Anlieger steht auf der Tagesordnung des Stadtrats. Nach Angaben von Kämmerer Grieger muss die Satzung geändert werden, weil sie nicht mehr dem Ende 2019 in NRW überarbeiteten Kommunalabgabegesetz entspreche. „Es geht um Gebührengerechtigkeit. Beim Straßenbau sollen die Eigentümer von Immobilien zu den Kosten herangezogen werden, die hiervon profitieren. Und nicht alle Langenfelder Steuerzahler durch eine Entnahme aus dem städtischen Haushalt.“ Nach dem Satzungsentwurf unterscheidet sich die Beitragshöhe für die betroffenen Eigentümer je nach eigenem Nutzen sowie die Lage ihres Grundstücks in den sieben festgelegten Kategorien Anlieger-, Haupterschließungs-, Hauptverkehrs-, Hauptgeschäfts-, Fußgängergeschäftsstraße, verkehrsberuhigter Bereich oder Fußgängerzone.

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