Gehölzpflege Bäume und Hecken bis Ende des Monats stutzen

Schutz von Vögeln und bedrohten Tierarten: Ab März sind starke Rückschnitte von Gehölzen nicht mehr erlaubt.

 Die Nist- und Brutzeit von Vögeln startet im März. Gartenbesitzer dürfen Hecken nur bis Ende Februar stärker zurückschneiden.

Die Nist- und Brutzeit von Vögeln startet im März. Gartenbesitzer dürfen Hecken nur bis Ende Februar stärker zurückschneiden.

Foto: rhein-kreis-neuss

(mei) Am Autobahndreieck Langenfeld schneidet der Landesbetrieb Straßen-NRW in dieser Woche Bäume und Sträucher zurück. Ab dem heutigen Dienstag bis Donnerstag ist deshalb jeweils zwischen 9 und 14 Uhr von der A3 aus Oberhausen kommend  keine Überfahrt auf die A542 in Richtung Monheim möglich. Die Umleitung wird ausgeschildert und erfolgt über die B229. Bis Ende Februar muss Straßen-NRW Gehölzpflege-Arbeiten dieser Art abgeschlossen haben.

Das gilt auch für andere Grundstückseigentümer. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann weist darauf hin, dass starke Rückschnitte von Bäumen und Hecken ab März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang macht Kreissprecherin Tanja Henkel auf hier lebende geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der „Schonzeit“.

Seltene Fledermausarten etwa können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen Henkel zufolge oft streng geschützte Amphibienarten – wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte. „Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstätten von geschützten Arten oder gar die Tiere selbst beeinträchtigt werden.“ Denn alle geschützten Arten seien in der Region inzwischen selten geworden und ihre Lebensräume gefährdet – meist durch den Menschen. „Dabei erfüllen die Tiere eine wichtige ökologische Funktion und vertilgen beispielsweise Schädlinge“, so Henkel. „Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließen die Bestimmungen des Artenschutzes jedoch nicht grundsätzlich aus.“ Weitere Informationen hierzu gibt es bei Roland Schmidt von der unteren Naturschutzbehörde, Telefon 02104 - 99-2827,  roland.schmidt@kreis-mettmann.de

(mei)
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