Verschärfte Regeln Was Sie im Corona-Lockdown jetzt noch dürfen – und was nicht

Kreis Mettmann · Im Zuge der Lockdown-Verlängerung gelten nun noch einmal verschärfte Regeln. Hier ein Überblick über wichtige Fragen; beantwortet vom Hildener Ordnungsamtsleiter Michael Siebert.

 Michael Siebert leitet das Ordnungsamt Hilden.

Michael Siebert leitet das Ordnungsamt Hilden.

Foto: "Köhlen, Stephan (teph)"/Köhlen, Stephan (teph)

Darf ich mich mit einem befreundeten Paar auf der Straße unterhalten, wenn ich es zufällig treffe?

Ja, soweit der Mindestabstand eingehalten wird. Auf herzliche Begrüßungen, wie zum Beispiel das Umarmen, ist dabei aber zu verzichteten.

Können sich zwei Elternpaare gemeinsam mit ihren Kindern auf einen Spielplatz treffen, wenn sie einen Abstand von 1,5 Metern einhalten?

Ja, auch hier gilt der Mindestabstand und zudem Maskenpflicht. Ausgenommen vom Mindestabstand und der Maskenpflicht auf Spielplätzen sind nur Kinder bis zum Schuleintritt.

Dürfte ich mich theoretisch mit mehreren Menschen treffen, wenn wir den Mindestabstand einhalten?

Das eher zufällige und kurzzeitige Treffen unter Wahrung des Mindestabstandes ist ok. Organisierte Treffen mit „Eventcharakter“ und ohne Wahrung des Mindestabstandes nicht. Im Zweifel besser auf Treffen mit mehr als zwei Personen verzichten.

Darf ich mich mit mehreren Freunden zur Feier meines  Geburtstags in meiner Wohnung treffen?

Mit mehreren, nein.

Darf ein Handwerker bei uns zu Hause arbeiten, wenn ich im Homeoffice  meine Kinder betreue?

Ja, soweit Mindestabstände eingehalten werden. Am besten befinden sich dann nicht alle Personen in einem Raum und lassen den Handwerker in Ruhe arbeiten.

Ist die Fahrradtour mit Freunden an den Rhein weiter möglich?

Gegenfrage: Wie soll für den Betrachter unterscheidbar sein, ob da gerade zufällig mehrere Personen hintereinander herfahren oder es sich um eine verabredete Fahrradtour handelt? Am besten wäre es, auch auf solche Dinge einfach mal zu verzichten und sich an die geltenden Kontaktbeschränkungen zu halten.

(tobi)
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