Rechtstipp Sven Rübsamen Besser nicht betrunken radfahren

Langenfeld · In den Sommermonaten fährt man gerne und traditionell mit dem Fahrrad in den Biergarten, denn dann kann man, ohne ein schlechtes Gewissen zu haben, auch ein Gläschen Bier oder Wein zu sich nehmen. Die noch aus den 80er - Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Promillegrenze für Fahrradfahrer liegt bei 1,6 Promille. Dieser Wert ist allerdings hochproblematisch, führt er doch sehr häufig dazu, dass sich der Radler überschätzt und den Einfluss von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit unterschätzt. Nach neuesten Erhebungen sind Radfahrer an fast einem Viertel aller alkoholbedingten Unfälle im Straßenverkehr beteiligt. Dabei wird von den Radlern gerne ausgeblendet, dass sie weitestgehend ungeschützt ein erhebliches Gesundheitsrisiko eingehen, sollte es tatsächlich zum Unfall kommen. Darüber hinaus ist vielen Radfahrern nicht bewusst, dass sie bei Missachtung der Verkehrsregeln einen Bußgeldbescheid, ein Fahrverbot, den Verlust des Führerscheines und gar eine Strafanzeige riskieren. Zum Beispiel im Falle eines Alkoholgehaltes ab 0,3 Promille, auffälliger Fahrweise und einem Unfall erfolgt konsequent eine Strafanzeige. Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt, sofern er dies noch kann, riskiert drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehalts.

 Sven Rübsamen ist Experte in Sachen Verkehrsrecht.

Sven Rübsamen ist Experte in Sachen Verkehrsrecht.

Foto: Kanzlei

Achten Sie also während der schönen Sommer- und Biergartentage auf sich und fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen ist Rechtsanwalt in der Langenfelder Kanzlei Prellwitz mit Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht.

(RP)
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