Bewerber aus dem Kreis Heinsberg abgelehnt Kein Polizeidienst bei Zweifel an charakterlicher Eignung

Erkelenzer Land · Ein 19-Jähriger hatte schon 2019 die Zusage zur Einstellung in den gehobenen Polizeidienst erhalten. Doch dann wurden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn bekannt.

 Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW erfolgt jährlich zum 1. September. Bei einem Bewerber wurde das Verfahren gestoppt.

Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW erfolgt jährlich zum 1. September. Bei einem Bewerber wurde das Verfahren gestoppt.

Foto: dpa/Sven Hoppe

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind keine gute Ausgangsposition für eine Bewerbung bei der Polizei. Das bekräftigte jetzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen.

Ein 19-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2020 beworben und bereits im Jahr 2019 eine Einstellungszusage erhalten. Im August 2020 wurde dann allerdings bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den jungen Mann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte, berichtet Dirk Hammer, der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht.

 Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. „Der hiergegen eingelegte Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg“, so der Pressedezernent weiter.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss der 1. Kammer, die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden: „Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermittlungsverfahren besteht zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des Antragstellers haben.“ Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstellungszusage aus dem Jahr 2019 gebunden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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