Kreis Heinsberg auf ungeregelten Brexit vorbereitet Harter Brexit betrifft 527 Briten im Kreis

Kreis Heinsberg · Die Heinsberger Kreisverwaltung will britische Staatsangehörige, die im Kreis leben, bei einem ungeregelten Brexit zu Sprechstunden ins Ausländeramt einladen, um deren Aufenthaltstitel zu klären.

Foto: dpa/Kirsty O'connor

Sollte Großbritannien mit einem ungeregelten, dem sogenannten harten Brexit aus der Europäischen Union ausscheiden, würde das im Kreis Heinsberg 527 britische Staatsbürger betreffen. Diese Zahl hat die Kreisverwaltung auf Anfrage der Grünen ermittelt und am Dienstagabend dem Kreistag mitgeteilt.

„Wir möchten gerne wissen, wie viele Menschen im Kreis Heinsberg betroffen sind, wie das Ausländeramt darauf vorbereitet ist und wie die Zukunft dieser Menschen im Kreis Heinsberg aussieht“, hatten Fraktionsvorsitzende Maria Sprenger und Fraktionsgeschäftsführerin Sofia Tillmanns um Auskunft gebeten. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sämtliche britischen Staatsangehörigen von der Kreisverwaltung bereits im Februar schriftlich darauf hingewiesen wurden, „dass sie im Fall eines ungeregelten Austritts ihr Freizügigkeitsrecht verlieren, zu Drittstaatsangehörigen würden und für einen weiteren Aufenthalt in der BRD einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigten“. Außerdem sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie bis zum Ende einer geplanten dreimonatigen Übergangszeit bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen müssen. „Bei Eintritt eines ungeregelten Brexits ist beabsichtigt, die britischen Staatsbürger aufgrund ihres Antrages erneut anzuschreiben, ihnen sodann mitzuteilen, welche Unterlagen vorzulegen sind, und sie gleichzeitig zu einer festen Sprechstunde in das Ausländeramt einzuladen“, kündigte die Kreisverwaltung den Politikern im Kreistag an. Vorgesehen sei ferner: „Sofern britische Staatsangehörige die Einbürgerung beantragt haben, werden diese Verfahren zeitnah entschieden.“

Erfahren wollte die Grünen-Fraktion im Heinsberger Kreistag zusäzlich, „welche Möglichkeiten eines anderen Aufenthaltsstatus die Betroffenen hätten beziehungsweise welche Überbrückungsregelungen möglich sind“. Sie erfuhren daraufhin, dass der Aufenthalt aufgrund einer weiteren EU-Staatsangehörigkeit ebenso möglich sei wie aus familiären Gründen, zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls auch aus humanitären Gründen.

Bei langfristigen Aufenthalten bestehe darüber hinaus die Möglichkeit der Niederlassungserlaubnis. „Sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen werden, solange keine anderweitige Regelung seitens der Bundesregierung vorliegt, Einzelfallentscheidungen sein, insbesondere bei den britischen Staatsangehörigen mit nur kurzzeitigem Aufenthalt“, erklärte die Kreisverwaltung.

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