Verwaltungsgericht Aachen teilt mit Gericht beschließt: Feuerwehrmann von Tätigkeit ausgeschlossen

Kreis Heinsberg · Eine Freiwillige Feuerwehr im Kreis Heinsberg hat ein vorbestraftes Mitglied ausgeschlossen. Der Feuerwehrmann hatte versucht, dagegen anzugehen.

 Ein Feuerwehrmann bei einem EInsatz (Symbolfoto).

Ein Feuerwehrmann bei einem EInsatz (Symbolfoto).

Foto: van Offern, Markus (mvo)

Ein 55-jähriges Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Kreis Heinsberg war wegen seiner Vorstrafen von dieser ausgeschlossen worden. Deshalb hatte sich der Mann, seit 1978 bei der Feuerwehr aktiv, ans Gericht gewendet. Nun jedoch hat das Verwaltungsgericht Aachen beschlossen und mitgeteilt, dass dem Antrag­steller ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden könne, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über die würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche verurteilt worden, und zwar 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018, berichtete Frank Schafranek, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht und dessen Pressedezernent, in einer Medienmitteilung. Zuletzt sei der Mann wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021.

Schwere Dienstvergehen sind laut Verwaltungsgericht nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. „Die dauerhafte Rechtsuntreue“, die der Antragsteller mit seinen Verurteilungen belege, „rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei“, führte das Verwaltungsgericht zum Beschluss der 1. Kammer aus.

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. „Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei“, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt und habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen.

Dabei hat sie laut Verwaltungsgericht auch zugunsten des Antrag­stellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stelle sie zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.

(spe)
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