Katholische Kirche im Kreis Heinsberg Bistum Aachen setzt liberalere Kirchendienst-Ordnung um

Kreis Heinsberg · Mit dem Jahreswechsel sind Beurteilungen der privaten Lebensführung wie etwa die sexuelle Orientierung von vielen Kirchen-Mitarbeitern passé.

 Das Bistum Aachen setzt als Arbeitgeber nun eine Kirchenordnung um, die sich einer Beurteilung der Mitarbeiter etwa in Sachen sexueller Orientierung entzieht.

Das Bistum Aachen setzt als Arbeitgeber nun eine Kirchenordnung um, die sich einer Beurteilung der Mitarbeiter etwa in Sachen sexueller Orientierung entzieht.

Foto: dpa/Ina Fassbender

Das Bistum Aachen will für mehr Vielfalt sorgen – auch beim eigenen Personal in den diversen kirchlichen Einrichtungen. Wie das Bistum mitteilt, setzt es zum 1. Januar 2023 die novellierte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ um.

„Als Kirche akzeptieren wir veränderte Bedingungen unserer pluralen Gesellschaft. Die Zeiten sind endgültig passé, in denen der Dienstgeber für sich in Anspruch nehmen konnte, die private Lebensführung der Mitarbeitenden beurteilen zu wollen“, wird Generalvikar Andreas Frick in einer Mitteilung zitiert. „Explizit wie nie zuvor“ werde Vielfalt fortan in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Die katholische Identität dokumentiere sich in den Leitbildern, einer positiven Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und einem christlichen Charakter der verschiedenen kirchlichen Einrichtungen, die von allen in der Dienstgemeinschaft in ihren Kompetenzen mitgetragen werde.

Nach der neuen Grundordnung können alle Mitarbeitenden unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform „Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein“, so das Bistum Aachen.

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliege keinen rechtlichen Bewertungen und entziehe sich dem Zugriff des Dienstgebers. „Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre“, so das Bistum. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung stehe einer Einstellung oder Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren.

Die neue Grundordnung gilt für rund 40.000 Beschäftigte im Bistum Aachen, darunter auch alle Mitarbeitenden der Caritas. In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hatte den Beschluss im November für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für insgesamt rund 800.000 Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und der Caritas.

(RP)
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