Krefeld Verfahren gegen Fabel und Lorenz abgelehnt

Das Düsseldorfer Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden Angeschuldigten Wilfrid Fabel und Klaus Lorenz in der so genannten LEG-Spendenaffäre abgelehnt.

Dem früheren Baudezernenten Klaus Lorenz ist durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, im Zeitraum 1998 bis 2000 als Beigeordneter der Stadt Krefeld bestechlich gewesen zu sein. Den übrigen Angeschuldigten, darunter CDU-Fraktionschef Wilfrid Fabel, der ehemalige Justitiar und der ehemalige Geschäftsführer der LEG sowie der ehrenamtliche Geschäftsführer eines Vereins zur Förderung der Jugendarbeit wird vorgeworfen, an dieser Tat mitgewirkt zu haben. Lorenz ist überdies Untreue zum Nachteil der Stadt Krefeld und Fabel Abgeordnetenbestechung als Ratsherr der Stadt Krefeld zur Last gelegt worden.

Gegenstand des Vorwurfs waren Zahlungen der LEG in Höhe von jeweils 260.000 Mark an einen Eishockeyverein einerseits und einen Verein zur Förderung der Jugendarbeit andererseits, welche im Jahre 2001 erfolgten. Diese Zahlungen sind von der Staatsanwaltschaft als Gegenleistung für die Reduzierung von Abwassergebühren zu Gunsten der LEG für den Zeitraum 01.09.1995 — 26.08.1999 in Höhe von annähernd 1,3 Millionen Mark sowie die am 10.03.2000 erfolgte Genehmigung der Einleitung abgepumpten Grundwassers in die Teichlandschaft Niepkuhlen angesehen worden.

Die Kammer hat auf Grund des Ermittlungsergebnisses keinen hinreichenden, die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen Verdacht dahingehend gesehen, dass die entsprechend der Verwaltungsvorlage der Stadt Krefeld einstimmig getroffene Entscheidung des Hauptausschusses der Stadt über die Gebührenreduzierung und der Vertrag über die Einleitung abgepumpten Grundwassers in die Teichlandschaft Niepkuhlen Folge einer Verständigung mit dem Beigeordneten L. (Unrechtsvereinbarung) waren und u.a. ausgeführt:

"Auch wenn die LEG sich im Vorfeld der sie betreffenden günstigen Entscheidungen spendenbereit gezeigt haben sollte, wäre damit der Tatbestand der Bestechlichkeit des Angeschuldigten L. als Beigeordneter der Stadt noch nicht erfüllt. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob von ihm der Eindruck erweckt worden ist, dass die in Aussicht gestellten Spenden Einfluss auf seine dienstlichen Handlungen haben würden. Insoweit fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.

Da die der LEG zu Gute gekommenen Entscheidungen der Stadt Krefeld weder rechtlich noch sachlich zu beanstanden waren, fehlt es auch an der Voraussetzung einer Untreue des Angeschuldigten L., dem eine Verletzung seiner Pflicht zur sachgemäßen Ermessensausübung nicht nachzuweisen sein wird.

Schließlich fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte F. als Ratsherr sein Abstimmungsverhalten im Hauptausschuss von der Spendenbereitschaft der LEG abhängig gemacht hat."

(rpo)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort