Krefeld So regelt das Gesetz den Lärm

Krefeld · Grundsätzlich gilt laut Landes-Immissionsschutzgesetz: Betätigungen von 22 bis 6 Uhr, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, sind verboten (Paragraf 9 Absatz 1). Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen – dazu gehören Stereo-Anlagen, Radios, Fernsehgeräte, Musikinstrumente – "sind nur in solchen Lautstärken zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden" (§ 10 Absatz 1). Das Landes-Immissionsschutzgesetz lässt Ausnahmen zu. Die Stadt kann entscheiden.

Die Schätzungen des Landes gehen davon aus, dass ein Fest in einer Entfernung von 50 Metern einen Schall-Immissionspegel von 65 dB(A) und in einer Entfernung von 100 Metern noch von 59 dB(A) hat. Die Immissionsrichtwerte für die Nacht (55 Dezibel) wären für ein allgemeines Wohngebiet auch unter der Berücksichtigung einer Toleranzgrenze erheblich überschritten. Die Stadt solle einen Lärmgutachter einschalten und Auflagen machen: Schallschutzwände, Pegelbegrenzer oder bessere Ausrichtung der Lautsprecher.

Die Stadtverwaltung erklärt: "Die für eine Ausnahme sprechenden Gründe müssen gewichtig sein." Die Stadtverwaltung entscheide nach Lage, Zahl der Betroffenen, Dauer und Häufigkeit ähnlicher Veranstaltungen.

(RP)
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