Arzt der Sekte „Colonia Dignidad“ Hartmut Hopp muss nicht hinter Gitter
Düsseldorf/Krefeld · Der frühere Arzt der berüchtigten Sekte „Colonia Dignidad“ in Chile, Hartmut Hopp, muss nicht ins Gefängnis. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Dienstag mitgeteilt.
Für die Krefelder Staatsanwaltschaft dürfte es eine Enttäuschung sein: Das in jahrelanger akribischer Arbeit vorbereitete Gutachten über die Vollstreckung einer in Chile verhängten Gefängnisstrafe ist mit einem Federstrich aus Düsseldorf zunichte gemacht worden. Der frühere Arzt der berüchtigten Sekte „Colonia Dignidad“ in Chile, Hartmut Hopp, muss nicht ins Gefängnis. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht in letzter Instanz entschieden. Hopp war 2011 in Chile wegen Beihilfe zu sexuellem Kindesmissbrauch in 16 Fällen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Bevor seine Strafe rechtskräftig wurde, floh er nach Deutschland. Weil er nicht nach Chile ausgeliefert werden darf, hatte die dortige Justiz beantragt, dass er die Strafe in Deutschland verbüßt. Er lebt in Krefeld.
Hopp soll die rechte Hand des deutschen „Colonia Dignidad“- Gründers Paul Schäfer gewesen sein. In der landwirtschaftlichen Siedlung wurden während der Militärdiktatur politische Häftlinge gefoltert und ermordet. Schäfer wurde 2006 wegen Kindesmissbrauchs in Chile zu 20 Jahren Haft verurteilt und starb dort 2010 im Gefängnis.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig, „Düsseldorf locuta, causa finita“ (Düsseldorf hat gesprochen, die Sache ist beendet), erklärte der Krefelder Oberstaatsanwalt Axel Stahl im RP-Gespräch. Stahl hatte die Sache Hopp über Jahre betreut und war sogar mit einer deutschen Delegation zu eigenen Ermittlungen gegen Hopp nach Chile gereist. „Das Oberlandesgericht hat einige Punkte anders bewertet als drei andere juristische Prüfinstanzen“, erläuterte er. Demnach haben sich neben der Krefelder Staatsanwaltschaft auch das Krefelder Landgericht und die in Düsseldorf angesiedelte Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung angeschlossen, dass die Strafvollstreckung bei Hopp vertretbar ist. Stahl betonte weiter, die Begründung des Oberlandesgerichts gegen die Auffassung der Staatsanwälte und der Krefelder Richter sei nachvollziehbar und setze bei den Punkten an, die auch von den Befürwortern einer Haftvollstreckung als strittig gesehen wurden. „Am Ende geht es eben nicht um exakte Wissenschaft, sondern um Bewertungsfragen“, sagte Stahl. Den Düsseldorfer Richtern hat insbesondere der Nachweis konkreter Taten gefehlt. „Die Feststellungen, was Hopp konkret als Beihilfe zum Missbrauch gemacht haben soll, sind dem Oberlandesgericht nicht ausreichend“, erläuterte Stahl. Die Krefelder Ermittler und Juristen sind davon ausgegangen, dass die Gesamtschau auf dem Wege der Analogie ausreichend für den Nachweis der Beihilfe sei. Hopp gehörte immerhin zum Führungszirkel des Sektenführers.
Dieses Analogie-Prinzip hat sich Stahl zufolge in NS-Prozessen herausgeschält. „Verhaltensweisen in einer Unrechtsstruktur können demnach auch jenseits des Nachweises konkreter Tatbeteiligung zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne einer Beihilfe führen“, sagte Stahl. Helfern in einem Vernichtungslager muss man demnach nicht Beihilfe zu einzelnen Tötungsakten nachweisen; es reichen die Rolle und die Beteiligung in einem Unrechtsregime. Prominenter Fall, der nach diesem Prinzip entschieden wurde, ist der von John Demjanjuk.
Er war 2011 vom Landgericht München wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dabei konnte Demjanjuk keine Tat individuell zugeschrieben werden, aber das Gericht betrachtete bereits seinen Dienst im Vernichtungslager Sobibor 1943 als ausreichend für eine Verurteilung, da Demjanjuk dort „Teil der Vernichtungsmaschinerie“ gewesen sei.
Im Falle Hopps hielt das Oberlandesandgericht diesen Analogieschluss nicht für zulässig.
Noch unklar ist, inwieweit sich der Düsseldorfer Spruch auf die deutschen Ermittlungen gegen Hopp auswirkt „Der Mordvorwurf steht nach wie vor im Raum“, sagte Stahl. Bislang sei man allerdings sehr weit von einem hinreichenden Tatverdacht entfernt.