Prozess gegen die Stadt Zirkus Knie darf in Krefeld mit Wildtieren auftreten

Krefeld · Der Zirkus Knie darf im Juni 2019 in Krefeld auftreten. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf entschieden. Die Stadt Krefeld wollte dem Zirkus zunächst keine Fläche zur Verfügung stellen, weil er in seinem Programm auch Wildtiere zeigt. Deren Haltung hat die Stadt untersagt.

 Der Zirkus Charles Knie darf im Juni 2019 in Krefeld auftreten.

Der Zirkus Charles Knie darf im Juni 2019 in Krefeld auftreten.

Foto: Peter-Michael Petsch

Die Stadt Krefeld ist verpflichtet, dem mit Wildtieren auftretenden Zirkus Charles Knie den Sprödentalplatz als Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren entschieden. Einer solchen Zulassung steht kein wirksames Wildtierverbot der Stadt Krefeld entgegen, hieß es in der Begründung.

Der Finanzausschuss der Stadt hatte zuvor beschlossen, die Verwaltung solle alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um einem Verbot von Wildtierhaltung auf städtischen Flächen möglichst nachzukommen. Soweit darin ein kommunales Wildtierverbot zu sehen ist, verstößt dieses jedoch gegen höherrangiges Recht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Regelungen des Tierschutzgesetzes abschließend sind. Das darüber hinausgehende Verbot des Zurschaustellens von Wildtieren durch die Stadt Krefeld ist eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit.

Die Ablehnung des antragstellenden Zirkus durch die Stadt Krefeld sieht das Verwaltungsgericht zudem als willkürlich an. Die Stadt stelle regelmäßig auch einem anderen Zirkus mit Wildtieren den Sprödentalplatz zur Verfügung. Für die Vergabeentscheidung liege jedoch weder ein schlüssiges Konzept vor noch ist eine darauf aufbauende langjährige Verwaltungspraxis ersichtlich. Die gegen die Zulassung des antragstellenden Zirkus weiter geltend gemachten Gefahren (nächtlicher Lärm, Gefahr durch ausbrechende Tiere etc.) seien von der Stadt Krefeld weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen worden, teilte das Verwaltungsgericht mit. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster möglich.

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