Krefeld Richter legen Stadt ein faules Ei ins Nest

Krefeld · Eigentlich hat der Kommunalbetrieb Krefeld Grund zur Zufriedenheit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ein Verfahren gegen die Anstalt öffentlichen Rechts eingestellt und in der Begründung über die Rechtmäßigkeit der Schmutzwassergebühr ihrer Argumentation Folge geleistet. Gleichwohl legten die Juristen den Krefeldern gleichsam noch ein faules Ei ins Nest.

 Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Foto) hat sich schon häufiger mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Krefelder Gebührenbescheide beschäftigt. Diesmal sanktionierte es im Grundsatz die Praxis des Kommunalbetriebs. Lediglich beim Sicherheitszuschlag bei den kalkulatorischen Zinsen gab es eine Überraschung.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Foto) hat sich schon häufiger mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Krefelder Gebührenbescheide beschäftigt. Diesmal sanktionierte es im Grundsatz die Praxis des Kommunalbetriebs. Lediglich beim Sicherheitszuschlag bei den kalkulatorischen Zinsen gab es eine Überraschung.

Foto: dpa/dpa, fg ve

Der Kommunalbetrieb Krefeld (KBK) ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe, Gebührenbescheide zu erlassen, auszuüben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5K12028/17 der Anstalt öffentlichen Rechts attestiert. Die Juristen entdeckten zwar einige bedenkliche Positionen in der Kalkulation für die Entwässerungsgebühr von Schmutzwasser, maßen den Mängeln aber keine „durchgreifenden Bedenken“ zu. Es gebe zwar ein Kostenüberschreitungsverbot für Gebühren, gleichwohl gebe es eine so genannte Drei-Prozent-Grenze, die als marginal angesehen wird, wenn sie durch fehlerhafte oder unzulässige Kostenabwälzung an den Gebührenzahler nicht überschritten wird. Im konkreten Fall blieb der KBK mit 2,4 Prozent innerhalb des zulässigen Spielraums – als Betrag war das immerhin mehr als eine Million Euro, die den Schmutzwassergebührenzahlern zu viel abgenommen wurde.

Das Urteil wäre nur für Experten interessant, wenn die Richter nicht auch die so genannten kalkulatorischen Zinsen ins Visier genommen hätten. Die Stadt beziehungsweise der KBK darf sein Kapital, das er für die Entsorgung des Abwassers zum Beispiel in Regenrückhaltebecken investiert hat, vom Gebührenzahler verzinsen lassen. Dafür wird ein Durchschnittszinssatz aus zurückliegenden 50 Jahren angesetzt, der immer wieder gerichtlich überprüft wird. Aktuell beträgt er laut Oberverwaltungsgericht Münster 5,74 Prozent. Hinzu kam bislang ein Sicherheitszuschlag von 0,5 Prozent. In der Summe sind das 6,24 Prozent.

Nunmehr urteilten die Düsseldorfer Richter, dass „die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 Prozent derzeit aber nicht sachgerecht“ sei. Hintergrund: Die aktuellen Zinsen liegen weit unter dem 50-Jahres-Durchschnitt, so dass für die Kommunen oder deren Kommunalbetriebe momentan überhaupt kein Risiko dafür existiert, dass sie ihr eingesetztes Kapital zu gering verzinst bekämen. So habe die Beklagte selbst angegeben, dass der Mischzinssatz für die Fremdfinanzierung derzeit bei etwa 3,5 Prozent liege. Demnach wären „757.414,91 Euro zu Unrecht in die Schmutzwassergebührenkalkulation eingestellt worden“, schreiben die Richter.

Aus der Differenz zwischen den tatsächlich am Markt zu zahlenden Zinsen und den zulässig in der Kalkulation anzusetzenden Zinsen ergibt sich ein so genanntes Zinsdelta. Das heißt, die Stadt beziehungsweise der KBK machen Gewinn. Im Jahr kommen auf diese Weise rund sieben bis neun Millionen Euro zusammen, die in den städtischen Haushalt fließen. Auch gegen diese Praxis hat das Verwaltungsgericht keine Bedenken.

Der Passus hinsichtlich der kalkulatorischen Verzinsung, an dessen grundsätzlicher Berechtigung keine Zweifel bestehen, beschränkt sich nicht nur auf Schmutzwassergebühren, sondern ist auch Bestandteil der Kalkulation bei anderen Gebühren wie Straßenreinigung, Winterdienst oder Friedhof. Nachdem die Stadtverwaltung seit Mitte Dezember des vergangenen Jahres Kenntnis von dieser Rechtsauffassung hat, dürfte sie bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln dies nicht außer Acht lassen.

Auf dem Rathausflur wird kolportiert, dass der KBK dies erkannt und in der Kämmerei vorgetragen habe. Angeblich beabsichtigen die Verantwortlichen, vor dem Problem und den daraus resultierenden Folgen abzutauchen. Alle betroffenen Gebührensatzungen müssten überarbeitet und vom Rat der Stadt neu verabschiedet werden.

Aus Politikkreisen war zu hören, dass dies auch mit der Glaubwürdigkeit der Kommune und des KBK zu tun habe. Der Bürger dürfe korrektes Verwaltungshandeln erwarten.

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