Krefeld Krefeld - so zahlen die Bürger

Krefeld · Die Einwohner der Stadt werden auf vielfältige Weise zur Kasse gebeten: Sie zahlen unter anderem Steuern, Gebühren, Beiträge, Nutzungs- und Gestattungsentgelte sowie Energie- und Wasserpreise. Die Redaktion erklärt Zusammenhänge.

Haushalt 2013/14: Hier zahlen die Krefelder
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Haushalt 2013/14: Hier zahlen die Krefelder

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Kämmerer Ulrich Cyprian hat die Erhöhung von Kommunalsteuern in Krefeld ab dem 1. Januar 2013 vorgeschlagen und will darüber hinaus neue Gebühren einführen. Verborgen im Detail stecken bisweilen zusätzlich Änderungen, die sich im Portemonnaie des Bürgers oder auf dessen Konto bemerkbar machen.

Die Redaktion durchforstet Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte und Preise und beschreibt die Fallstricke, auf die der Bürger in Krefeld achten sollte. Über erwähnte Beispiele hinaus zahlt der Bürger auf vielfache Weise —zum Beispiel: Einkommen-, Mehrwert-, Mineralöl-, Alkohol-, Versicherungssteuer und viele mehr.

Steuern

Die Städte und Gemeinden dürfen Kommunalsteuern erheben: In Krefeld ist die Erhöhung der Gewerbesteuer, Grundsteuer B, Hundesteuer und eine Umstellung der Berechnung der Vergnügungssteuer vorgesehen. Die Grundsteuer B wird sich für Hauseigentümer und Mieter entweder direkt oder über die Nebenkostenabrechnung bemerkbar machen. Auch die Gewerbesteuer könnte sich beim Bürger bemerkbar machen.

Durch eine höhere Gewerbesteuer sinkt bei Unternehmen der Gewinn nach Steuern. Die Verantwortlichen haben diverse Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken: Sie könnten die Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen erhöhen oder Kosten reduzieren, rationalisieren — bis dahin, Personal zu entlassen. Die Vergnügungssteuer könnte dazu führen, dass die Eintrittspreise für Tanzveranstaltungen und Ähnlichem erhöht werden. Bislang hat die Stadt Krefeld etwa auf die Erhebung einer Bettensteuer, Zweitwohnsitzsteuer und Pferdesteuer verzichtet.

Gebühren

Die Stadt plant eine neue Winterdienstgebühr. Auf diese Art will die Kommune gut eine halbe Million Euro vom Bürger zusätzlich einnehmen. In der Vergangenheit wurden die Kosten aus dem allgemeinen Steuerhaushalt beglichen. Bei Gebühren wie die zur Abwasser- und Müllentsorgung sowie Straßenreinigung sollen die Ausgaben und Kosten für eine exakt beschriebene Leistung nach einem korrekten Bemessungsmaßstab auf die Leistungsempfänger umgelegt werden.

Das Einkalkulieren von Gewinnen ist nicht erlaubt. Gleichwohl haben die Kommunen bei den hoheitlichen Aufgaben ausreichend Stellschrauben, um den Bürger mehr oder weniger finanziell zu belasten. Die so genannten kalkulatorischen Kosten machen rund die Hälfte aus. Dabei hat die Politik, die Gebührensatzungen verabschieden muss, eigentlich ausreichend Spielraum.

So genanntes Anlagevermögen kann, muss aber nicht verzinst werden. Und dann ist natürlich oft die Höhe der Verzinsung strittig. Abschreibungen können vom höheren Wiederbeschaffungszeitwert erfolgen, müssen aber nicht. In Bayern und Baden-Württemberg ist nur die Abschreibung vom niedrigeren Anschaffungszeitwert erlaubt. Als Regulativ gilt auch der Zeitraum der Anschreibung. Je kürzer die Lebensdauer beispielsweise eines Kanals angesetzt ist, um so höher die den Gebührenzahler belastende Abschreibung.

Problem 1: Der Widerspruch gegen einen Bescheid ist vom Gesetzgeber abgeschafft. Der Beschwerdeführer muss sein Recht vor dem Verwaltungsgericht suchen. Eventuelle Erstattungen stehen auch nur dem zu, der erfolgreich geklagt hat. Das heißt, alle anderen müssen die rechtsfehlerhaft ermittelte Gebühr in voller Höhe dennoch zahlen. Der Rat könnte allerdings entscheiden. Alle Gebührenzahler von einem eventuellen Urteil profitieren zu lassen.

Problem 2: Gebührenbescheide werden den Eigentümern zugestellt. Mieter können also zum Beispiel gegen die Abwassergebühr nicht klagen. Für Eigentümer sind diese Kosten aber nur durchlaufende Posten, die sie über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Wenn dann eine Städtische Tochter Vermieter ist, dürfte mit einer Klage kaum zu rechnen sein.

Entgelte

So genannte Parkgebühren oder Sportstättennutzungsgebühren sind eher Nutzungsentgelte, die mehr oder weniger in der Höhe frei angesetzt werden dürfen. Für eine Leistung oder eine Gestattung ist vom Bürger eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen. Das gilt etwa auch für die Nutzung der städtischen Mediothek oder eine Verwaltungsleistung wie die Genehmigung einer Sondernutzung des Gehwegs zum Aufstellen eines Containers. Auch die so genannte Kindergartengebühr ist ein Nutzungsentgelt, das die Kommunen zumeist gestaffelt nach Einkommen in eigener Satzung festlegen dürfen.

Preise

Für Strom, Wasser und Gas zahlt der Kunde seinen Preis, der im Wettbewerb nach Marktgesichtspunkten festgelegt wird. Der Kunde hat in der Regel die Möglichkeit, zu einem Wettbewerber zu wechseln, wenn er mit dem Preis-Leistungsverhältnis seines Anbieters nicht zufrieden ist. Nicht selten handelt es sich bei den Anbietern um städtische Gesellschaften, die über Gewinnausschüttungen und Konzessionsabgaben zur Konsolidierung des städtischen Haushalts beitragen.

Beiträge

Die Stadt hat vor, von den Konzessionsnehmern einen Vermögensausgleich zu verlangen, wenn sie Krefelder Straßen und Bürgersteige aufreißen. Jährlich 500 000 Euro sollen so in die Stadtkasse fließen. Derzeit fehlen noch entsprechende Festlegungen in den Verträgen mit den Firmen wie Stadtwerken und Telekom. Konzessionsnehmer würden diese Kosten wahrscheinlich zu Lasten der Bürger umlegen.

Der Krefelder zahlt bislang schon Beiträge für die Ersterstellung oder Komplettsanierung von Straßen, Kanälen sowie Hausanschlüsse für Gas, Strom, Wasser. Dabei hat die Stadt durchaus Spielraum wie viel Prozent der Baukosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bei einer Anliegerstraße dürfen es außerdem mehr sein als bei einer Durchgangsstraße (Hauptverkehrsstraße).

(RP/top)
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