Organisierte Banden Die Hintermänner agieren meist aus dem Ausland

Krefeld · Der Enkeltrick ist eine besondere Form des Betrugs.

 (Symbolbild)

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Foto: dpa/Sebastian Gollnow

(jon) Strafrechtlich handelt es sich bei dem „Enkeltrick“ um eine besondere Form des Betrugs (§ 263 StGB) und wird als gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB („besonders schwerer Fall des Betrugs“)  eingestuft, worauf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren stehen.  Nach § 263 Abs. 3 StGB droht einem Täter nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu  zehn Jahren.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn nur ein Merkmal vorliegt, also nur bandenmäßig oder nur gewerbsmäßig begangen wurde.  Wenn der Betrug sowohl bandenmäßig als auch gewerbsmäßig begangen wurde, liegt ein Fall des § 263 Abs. 5 StGB vor. Der Enkeltrick wird in der Regel bandenmäßig und gewerbsmäßig ausgeführt.

Die Täter agieren in der Regel aus dem Ausland heraus. Sie versammeln sich dort in Callcentern und sprechen meist fließend Deutsch. Sie besorgen sich massenweise Telefonnummern von altmodisch klingenden Vornamen und arbeiten alle Nummern ab. Die Hintermänner der Enkeltrick-Mafia bekommt man so gut wie nie zu greifen.

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