Hinweise der Stadt Krefeld Jugendschutz und Karneval: Das ist zu beachten

Krefeld · Jugendschützer der Stadt appellieren an Eltern, Veranstalter und Einzelhändler

 Damit Karneval auch für Kinder und Jugendliche zu einem Erlebnis wird, appelliert der städtische Kinder- und Jugendschutz, einige erzieherische und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Kindern und Jugendlichen sollen weder Alkohol noch Zigaretten angeboten werden.

Damit Karneval auch für Kinder und Jugendliche zu einem Erlebnis wird, appelliert der städtische Kinder- und Jugendschutz, einige erzieherische und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Kindern und Jugendlichen sollen weder Alkohol noch Zigaretten angeboten werden.

Foto: dpa/Oliver Berg

(RP) Rechtzeitig vor den „tollen Tagen“ erinnert der städtische Fachbereich Jugendhilfe alle Eltern, Veranstalter und Einzelhändler daran, auch oder gerade im Karneval die Vorschriften zum Jugendschutz zu beachten. Feste, Bälle, Discos, Feten und Partys werden im Karneval für alle Altersgruppen angeboten. Kinder und Jugendliche nehmen gemeinsam mit ihren Eltern, oft aber auch alleine daran teil. Egal wie, Erwachsene sind immer beteiligt. Kinder und Jugendliche lernen aus dem Verhalten Erwachsener und orientieren sich daran. Sie sehen Erwachsene als Vorbild, ahmen nach, lassen sich verleiten. Dabei kann Frohsinn schnell zum Leichtsinn werden.

Damit Karneval auch für Kinder und Jugendliche zu einem Erlebnis wird, appelliert der städtische Kinder- und Jugendschutz, einige erzieherische und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Kindern und Jugendlichen sollen weder Alkohol noch Zigaretten angeboten werden. Eltern sollten sich informieren, wo und mit wem ihre Kinder Karneval feiern und dafür sorgen, dass Kinder auf dem Heimweg begleitet werden und Jugendliche nur in Gruppen gehen.

Auch die Veranstalter und Gewerbetreibenden werden nachdrücklich gebeten, die Jugendschutzbestimmungen zu beachten. Tabakwaren (dazu zählen auch E-Zigaretten) dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel (dazu zählen auch Alkopops) dürfen ebenfalls weder an Jugendliche abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen andere alkoholische Getränke, wie Bier und Wein trinken. „Um den Ausschank und Verkauf von Spirituosen und Tabakwaren an Minderjährige zu unterbinden, haben wir gemeinsam mit dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) in den Tagen vor Karneval Testkäufe in Kiosken und Supermärkten durchgeführt“, berichtet Scarlett Kaulertz, Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendschutz. Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen die unter 16-Jährigen nur in Begleitung einer „erziehungsbeauftragten“ Person besuchen. Diese muss von den Eltern ausdrücklich beauftragt und mindestens 18 Jahre alt sein. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bei solchen Veranstaltungen ohne Begleitung nur bis 24 Uhr anwesend sein.

Auskünfte über die Jugendschutzbestimmungen gibt Scarlett Kaulertz unter Telefon 02151 863359. Hier ist auch die Broschüre „Karneval und Jugendschutz“ erhältlich, die vor allem für Karnevalsvereine und Veranstalter entwickelt wurde.

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