Bestattungskosten in NRW Friedhofsgebühren in Krefeld sind im Vergleich eher teuer

Krefeld · Der Bund der Steuerzahler hat die Kosten für Beerdigungen mit Sarg und Urne inklusive der Verwaltungsgebühren und eine Nutzung der Trauerhalle ausgewertet.

 Die Kosten für die Bestattung liegen in Krefeld im oberen Drittel aller Vergleichskosten in Nordrhein-Westfalen.

Die Kosten für die Bestattung liegen in Krefeld im oberen Drittel aller Vergleichskosten in Nordrhein-Westfalen.

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Eine Beerdigung in Krefeld ist recht teuer: Gemessen an den Städten mit den niedrigsten Kosten für eine Sarg- beziehungsweise Urnenbestattung liegen die Gebühren in der Seidenstadt deutlich höher. Gütersloh verlangt für ein Urnenreihengrab inklusive Nutzung der Trauerhalle und Verwaltungsgebühren 531 Euro. Die Krefelder Friedhofsverwaltung verlangt mehr als das Dreifache – 1658 Euro. Das ist ein Aufschlag von 212 Prozent. Nicht ganz so drastisch sieht es für eine Beerdigung im Sargwahlgrab aus. In Hagen zahlen die Angehörigen insgesamt 1848 Euro, in Krefeld 3149 Euro (plus 70 Prozent). Das geht aus eines Auswertung des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen hervor. Unrühmliche Spitzenreiter bei den Kosten für eine Bestattung sind Dorsten mit 1875 Euro (Urne) und Gladbeck mit 5396 Euro (Sarg).

206.479 Menschen sind laut Statistik im vergangenen Jahr in Nordrhein-Westfalen verstorben. Die meisten von ihnen werden auf kommunalen oder kirchlichen Friedhöfenbestattet. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW hat die Gebührensatzungen der 57 Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern ausgewertet und stellt fest: Der Landesdurchschnitt liegt bei rund 3118 Euro (Sarg). Der NRW-Durchschnitt für die Urnen-Bestattung liegt bei 1340 Euro.

„Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie die Kommunen die Belastung der Angehörigen senken können“, sagt BdSt-Vorsitzender Rik Steinheuer: Ein Teil der Unterhaltungskosten für Friedhöfe sei aus dem kommunalen Haushalt zu bezahlen, denn Friedhöfe seien immer auch Oasen der Ruhe und Erholung, die dadurch wie Parkanlagen als Bestandteil des Stadtgrüns gelten. Unbelegte Gräberflächen, die „auf Vorrat“ gehalten würden, seien wie öffentliches Grün ebenfalls aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren. Aufwendungen für die Kriegsgräberpflege und Maßnahmen für den Denkmalschutz dürften als betriebsfremder Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation einfließen. Bei der Kalkulation der Kapitalkosten gelte auch bei den Friedhofsgebühren: Kalkulatorische Abschreibungen seien vom Anschaffungswert vorzunehmen. Zuschüsse Dritter seien aus der Abschreibungsbasis herauszuhalten. Auf eine Eigenkapitalverzinsung sei zu verzichten.

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