Krefeld Eitze-Beschluss von Hüls steht auf wackeligen Füßen

Krefeld · Können Anträge ignoriert werden, weil man sie als beleidigend empfindet? Die Rechtslage ist schwierig.

Der Beschluss der Bezirksvertretung Hüls, Anträge mit Verbal-Attacken gar nicht erst anzunehmen, steht offenbar rechtlich auf wackeligen Füßen. Einerseits sind die Hürden für die Ablehnung eines ordnungsgemäß eingereichten Antrags sehr hoch; anderseits sind die Kriterien, wann ein Verstoß gegen die "parlamentarische Ordnung" vorliegt, Auslegungssache. Dies lässt sich aus einer Antwort der Stadt auf die Frage schließen, ob der Hülser Beschluss rechtens ist.

Hintergrund: In einem einmaligen Vorgang in der Krefelder Kommunalpolitik haben sich die Hülser Bezirkspolitiker unisono gegen die Art gewehrt, wie sich Wolfgang Eitze regelmäßig als Mitglied in dem Gremium äußert - seine Kollegen empfinden seine Art als übergriffig, unangemessen und beleidigend.

Stadtdirektorin Beate Zielke erklärte nun auf Anfrage, dass "fristgerecht eingegangene und schriftlich begründete Anträge eines Mitgliedes der Bezirksvertretung gemäß Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Stadt grundsätzlich vom Bezirksvorsteher in die Tagesordnung aufzunehmen" sind. Der Vorsitzende könne lediglich Anträge, die durch ihren Inhalt "den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen oder ein Eingreifen in ein schwebendes Gerichtsverfahren" verlangen, zurückweisen und nicht in die Tagesordnung aufnehmen. Das ist eine hohe Hürde; Eitzes Anträge können demnach nicht verworfen werden, wenn er die Form wahrt.

Allerdings, so Zielke weiter, sei es allein Sache der Bezirksvertretung zu entscheiden, in welcher Weise sie mit einer Angelegenheit, die auf der Tagesordnung steht, verfahren möchte. "Insbesondere hat ein Antragsteller keinen Anspruch auf eine Sachdebatte", er habe lediglich die Möglichkeit zu erhalten, den Beratungsgegenstand im Rahmen einer Geschäftsordnungsdebatte zu erörtern.

Es gilt allerdings auch: Anträge, die "gegen die parlamentarische Ordnung" verstoßen, sollten zurückgewiesen werden, so Zielke weiter. Ob ein Versagungsgrund vorliege, sei anhand einer Einzelfallprüfung zu entscheiden. Wann die Ordnung gestört ist, ist demnach Ermessensache.

(vo)
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