Krefeld Die Gutschein-Flut

Krefeld · Heute stürmen wieder viele die Beschenkten die Läden, um unpassende Geschenke umzutauschen. Ein grundsätzliches Recht besteht dabei nicht. Händler tauschen auf Kulanz meist innerhalb einer bestimmten Zeit.

Jetzt stürmen sie wieder in die Geschäfte, die vielen Beschenkten, die sich eigentlich etwas anderes gewünscht hatten. Nachweihnachtszeit ist Umtauschzeit. Manche Geschäfte lehnen jedoch einen Umtausch generell ab, andere sind den Kunden gegenüber kulant.

Möglichst vor Silvester

Weit verbreitete ist die Vorstellung, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums die gekaufte Ware umtauschen. Doch es besteht kein gesetzliches Umtauschrecht. Ein einmal geschlossener Vertrag – dazu gehört auch ein Einkauf – ist grundsätzlich einzuhalten. Wenn der Verkäufer dennoch die Ware umtauscht oder zurücknimmt, geschieht das freiwillig auf Kulanzbasis. Der Verkäufer ist dazu nicht verpflichtet. Trotzdem bieten die meisten Krefelder Händler die Möglichkeit des Umtausches an.

Sporthändler Christoph Borgmann tauscht Weihnachtsgeschenke bis zum 10. Januar gegen Quittung um. Handelt es sich um reguläre Ware, wird auf Kundenwunsch schon mal das Geld zurückgezahlt – allerdings nur im Zeitraum von acht Tagen. Ansonsten gibt‘s Warengutscheine. Borgmann: „Insgesamt stellen wir fest, dass weniger umgetauscht wird, dafür immer mehr Geschenkgutscheine gekauft werden.“ Auch beim Juwelier Bauer-Abeler wird selbstverständlich umgetauscht. „Allerdings wünscht sich Karin Bauer Abeler vorherige Vereinbarungen für einen möglichen Umtausch. Und gerade für dieses Jahr, wegen der veränderten Mehrwertsteuer, „einen Umtausch noch vor Silvester“. Auch Lisa Tusch von Confetti Kindermoden tauscht „schon mal sehr kulant“ um, jedoch nur gegen Kassenbon und innerhalb von acht Tagen.

Gängig sind folgende Umtauschregeln: Die Rückgabe der Ware gegen Geld ist die komfortabelste Möglichkeit für den Käufer. Sie ist besonders bei den Versandhäusern üblich. Wem das bestellte Teil nicht gefällt, der kann es ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Rücksendefrist zurückschicken. Die zweite Möglichkeit ist der Tausch gegen einen Warengutschein. der in einem gewissen Zeitraum eingelöst werden muss.

Der reine Umtausch gibt dem Käufer noch weniger Spielraum. Der Händler räumt bei dieser Möglichkeit lediglich das Recht ein, den gekauften Gegenstand gegen einen gleichen mit anderer Farbe oder leicht geänderter Ausstattung einzutauschen. Ist die gekaufte Ware allerdings mangelhaft, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

(RP)
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