Krefeld Bußgeld gegen Radler aufgehoben

Krefeld · Das Amtsgericht hat das Verfahren gegen einen Krefelder Radfahrer, der verbotenerweise die Fahrbahn der Westparkstraße befuhr, endgültig eingestellt. Das Bußgeld von 15 Euro hält das Gericht für "nicht geboten".

 Radfahrer Carsten Bullert auf dem schadhaften Radweg Westparkstraße. Die 15 Euro, die ihm die Polizei zunächst abnehmen wollte, muss er nicht zahlen.

Radfahrer Carsten Bullert auf dem schadhaften Radweg Westparkstraße. Die 15 Euro, die ihm die Polizei zunächst abnehmen wollte, muss er nicht zahlen.

Foto: Thomas Lammertz

Eine für Radfahrer möglicherweise wegweisende Entwicklung hat ein Verfahren am Krefelder Amtsgericht gegen einen Krefelder Radfahrer genommen. Carsten Bullert sollte im April 2012 ein Bußgeld zahlen, weil er anstelle des maroden Radwegs an der Westparkstraße die für Radfahrer eigentlich verbotene Fahrbahn befuhr. Bullert wehrte sich. Das Krefelder Amtsgericht hat das Verfahren nun endgültig eingestellt, wie der Sprecher des Amtsgerichts unserer Zeitung bestätigte.

"Reine Einzelfallentscheidung"

Der Vorfall geschah im April 2012: Der Krefelder Carsten Bullert (36) war von der Polizei auf der Westparkstraße angehalten worden, weil er mit seinem Rad die Fahrbahn anstelle des holprigen Radwegs benutzte. Die Polizei machte den Sozialpädagogen, der ausschließlich per Rad zu seinen Patienten fährt, auf das Verkehrsvergehen aufmerksam und forderte 15 Euro Bußgeld. Der Krefelder wehrte sich per Einspruch. Daraufhin wurde ihm wenige Tage später ein weiteres Schreiben zugesandt, in dem 38,50 Euro gefordert wurden. Bullert zahlte abermals nicht.

Ende Mai dann die überraschende Wende: Das Gericht teilte sowohl dem städtischen Ordnungsamt als auch dem Radfahrer Carsten Bullert mit, dass es eine Zahlung des Bußgelds für "nicht geboten" hält. Beide Parteien erhielten noch die Chance zur Stellungnahme, meldeten sich aber nicht mehr, wie Manfred Bacht, Sprecher des Krefelder Amtsgerichts, auf Anfrage unserer Zeitung bestätigte. Er hält die Einstellung des Verfahrens nicht für einen Präzedenzfall, zumal in der Entscheidung keine Gründe mitgeteilt werden: "Es ist eine reine Einzelfallentscheidung", betonte Bacht.

Juristisch gilt: Auf Straßen ohne Radweg haben Radfahrer die Pflicht, die Fahrbahn zu benutzen.

Extra ausgewiesene Radwege müssen die Radfahrer allerdings nutzen – so wie an der Westparkstraße. Dort weist ein blaues Gebotsschild mit Fahrradsymbol darauf hin, dass der Radweg zu benutzen ist. Mittlerweile existieren aber Gerichtsurteile, die dem Radfahrer das Ausweichen auf die Fahrbahn erlauben, wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist. Das erste Urteil dazu datiert schon aus dem Jahr 1952 vom Oberlandesgericht Oldenburg.

Carsten Bullert sagte im April unserer Zeitung: "Ich weiß, dass es das Gebot gibt, Radwege zu benutzen. Ich bin ja zunächst auch auf dem Radweg gefahren. Erst als ich dort wegen des schlechten Zustands ins Schleudern geriet, bin ich auf die Fahrbahn ausgewichen."

(RP)
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