Krefelder Kunstmuseen Ausblühungen an Bauhaus-Villen sind laut Stadt kein Baumangel

Krefeld · Die Verwaltung will weiße Verfärbungen der Einfriedung der Bauhaus-Villen an „exponierten Stellen“ entfernen lassen. Noch ist die Handwerksleistung nicht abgenommen.

 Die Mauer vor Haus Lange und Haus Esters wurde neu verfugt und zeigt deutliche Spuren der Ausblühungen von Salzkristallen.

Die Mauer vor Haus Lange und Haus Esters wurde neu verfugt und zeigt deutliche Spuren der Ausblühungen von Salzkristallen.

Foto: Lammertz, Thomas (lamm)

Die Stadt Krefeld sieht in den Ausblühungen an den frisch verfugten Gartenmauern der Kunstmuseen Haus Lange und Haus Esters keinen Baumangel. Das teilte die Stadt bereits am Montag mit. Es sei ein Mörtel auf Trass-Zement-Basis verwendet worden, der auch bei der Errichtung und bei früheren Sanierungen zur Ausführung gekommen sei. Dazu gebe es im Übrigen auch Fotos aus der Zeit der Errichtung, auf denen  Mauerausblühungen  zu sehen seien, erklärte Stadtsprecher Dirk Senger. Diese Art von Salzausblühungen aus dem Mörtel sei völlig normal bei der Mörtelgruppe. Es handele sich somit nicht um einen Mangel. „Im Frühjahr werden an exponierten Stellen diese Ausblühungen entfernt“, versprach der Sprecher.

So eindeutig, wie die Stadtverwaltung die Angelegenheit darstellt, scheint sie jedoch nicht zu sein. So wird Trasszementmörtel gerade eine gegenteilige Eigenschaft zuerkannt, als von der Kommune behauptet. Der Einsatz von Trasszementmörtel verhindere Ausblühungen, vorausgesetzt, er sei richtig angerührt worden. Dabei spielt offenbar das Verhältnis Trasszement und Wasser ein entscheidende Rolle.

Auch die Einschätzung, dass Ausblühungen nicht als Baumangel anzusehen seien, wird nicht allerorten geteilt. Deutsche Rechtsprechung sieht darin unter anderem einen optischen Mangel. Dem Handwerker muss Gelegenheit gegeben werden, die Versalzungen zu entfernen. Die Methoden sind durchaus umstritten. Unter anderem wird auch Salzsäure eingesetzt, um die weißen Flächen am Mauerwerk und an den Fugen zu entfernen. Führt das nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber den Rechnungsbetrag für die Handwerkerleistung mindern.

Das Amtsgericht Bremen geht sogar noch einen Schritt weiter und hält eine Mietminderung für rechtens, weil in den gemieteten Kellerräumen Ausblühungen zu sehen waren (Az.: 9 C 476/15). Das Gericht bezeichnet die Ausblühungen im Übrigen als Mangel.

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