Mit 159 km/h geblitzt Das droht dem Raser aus Korschenbroich

Korschenbroich · In Korschenbroich ist ein BMW-Fahrer innerorts mit 159 Stundenkilometern in einer 50er-Zone geblitzt worden. Die Bußgeldbehörde des Kreises legt nun das genaue Strafmaß fest. Eine Anwältin erklärt, worauf es dabei ankommt.

 An dieser Stelle der Mühlenstraße wurde der BMW mit 159 km/h geblitzt.

An dieser Stelle der Mühlenstraße wurde der BMW mit 159 km/h geblitzt.

Foto: Ilgner,Detlef (ilg)/Ilgner Detlef (ilg)

Eine Polizeimeldung ist in Korschenbroich zum Stadtgespräch geworden. Am Freitag war ein BMW-Fahrer mit 159 Stundenkilometern an der Mühlenstraße in Korschenbroich geblitzt worden. Nach Abzug des Toleranzwertes war er immer noch 104 Stundenkilometer zu schnell. Doch wer war der Fahrer und welche Strafe erwartet ihn nun?

Zur Identität des Fahrers kann die Polizei auf Anfrage keine weiteren Informationen geben. Der Raser wurde zwar geblitzt, aber nicht angehalten. Der Polizei ist somit lediglich der Halter des Fahrzeugs bekannt. Ob es sich dabei auch um den Fahrer handelt, ist noch nicht offiziell geklärt. Auf jeden Fall soll ein Mann am Steuer gesessen haben. Die Polizei nennt zudem auf Anfrage den genauen Ort, an dem der Blitzer gestanden hat: An der Mühlenstraße 68, im nördlichen, von Gewerbe geprägten, Abschnitt der Straße.

Das „Regelbußgeld“ für das Vergehen beträgt mindestens 680 Euro. Außerdem sind zwei Punkte und ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen, wie die Polizei mitteilte. „Wir haben bewusst ‚mindestens’ geschrieben“, betont eine Polizeisprecherin auf Nachfrage. Über das genaue Strafmaß entscheide die zuständige Behörde beim Rhein-Kreis.

Ein Kreissprecher betont, dass bei solchen Vergehen der Einzelfall geprüft werde. Die Bußgeldstelle prüfe, ob gegen den Fahrer bereits Voreintragungen vorliegen, außerdem werde er zu dem Fall angehört. Erst dann könne das Strafmaß festgelegt werden.

Die Korschenbroicher Anwaltskanzlei „Dr. Weber & Kollegen“ berät unter anderem zum Thema Verkehrsrecht. Rechtsanwältin Sybille Weber erklärt, dass es bei der Bemessung des Strafmaßes auf zwei Kriterien ankommt. Zum einen, ob von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen wird. Zum anderen, ob es sich bei dem Fall um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.

Die erste Abwägung ist für sie relativ klar: Wenn jemand die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschreitet, könne von einem Vorsatz ausgegangen werden. „Das wird auch in diesem Fall so sein“, sagt sie. In der Regel führt das allein schon zu einer höheren Geldbuße.

Schwieriger gestaltet es sich bei der Frage, ob es sich bei dem Vergehen um eine Straftat handelt. Sollte das der Fall sein, käme der Paragraph 315c des Strafgesetzbuchs zum Tragen. Demnach kann unter anderem jemand, der „grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt“ im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedacht werden.

Der Straftatbestand ist Auslegungssache, beim Fall an der Mühlenstraße wird er aber wohl eher nicht herangeführt werden. „In der Regel muss dafür eine Gefahrenstelle oder eine Baustelle vorliegen“, sagt Weber. Ihr sei kein Rechtsspruch bekannt, der neben der reinen Geschwindigkeit nicht solche weiteren verschärfenden Kriterien voraussetzt. Auch was den Bußgeldkatalog angeht, hat der Fahrer sein Vergehen immerhin voll ausgenutzt. Das gleiche Strafmaß hätte ihm bereits gedroht, wenn er „nur“ 70 Stundenkilometer zu schnell gefahren wäre.

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